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von Ausländern zu erstrecken haben, sollen außer dem Namen, Stand und der Wohnung, dann
dem bisherigen Wohnorte des zugehenden Steuerpflichtigen auch die Angabe der für die
steuerliche Behandlung maßgebenden Thatsachen, soweit solche der Gemeindebehörde bekannt
geworden sind, enthalten.
Nach Ablauf der in den 88 1 und 2 bezeichneten Frist ist das Zugangsverzeichniß
abzuschließen und nebst den Anzeigen und Anmeldungen — soweit solche an die Gemeinde-
behörden zu erstatten sind —, dann den sonst einschlägigen Aktenstücken längstens bis zum
siebenten des nächsten Monats dem zuständigen Rentamte mitzutheilen. Hienach ist z. B.
das gemeindliche Verzeichniß über die im Januar 1900 in den Bezug eines steuerpflichtigen
Einkommens getretenen Personen dem Rentamte bis spätestens 7. März 1900 mitzutheilen.
Für diejenigen Monate, in welchen ein Zugang an einkommensteuerpflichtigen Personen in
der Gemeinde nicht stattgefunden hat, ist seitens der Gemeindebehörde bis zum gleichen
Termin Fehlanzeige zu erstatten.
Gegen Gemeindebehörden, welche den vorstehenden Vorschriften nicht oder nicht recht-
zeitig nachkommen, ist durch die Rentämter geeignete Disciplinareinschreitung nach Maßgabe
des Art. 74 Abs. 1 zu beantragen.
84.
Für Gemeinden mit erfahrungsgemäß wenigen Steuerzugängen und geringem Wechsel
in den Personen der Einkommensteuerpflichtigen kann durch die Regierung, Kammer der
Finanzen, an Stelle der monatlichen eine vierteljährige Anfertigung und Mittheilung der
Zugangsverzeichnisse genehmigt werden.
Von ausdrücklichen Anordnungen bezüglich einer Mitwirkung der k. Polizeidirektion
München zur Herstellung der Zugangsverzeichnisse wird vorerst Umgang genommen; jedoch
ist das k. Stadtrentamt München II ermächtigt, im Wege des unmittelbaren dienstlichen
Benehmens mit der k. Polizeidirektion die Mittheilung der dort erfolgenden Anmeldungen
einkommensteuerpflichtiger Personen bezw. eine den steuerlichen Interessen dienliche Kenntniß-
nahme von denselben herbeizuführen. Soferne eine besondere Regelung des deßfallsigen
dienstlichen Verkehrs sich als Bedürfniß ergeben sollte, hat die Regierungsfinanzkammer
seinerzeit geeigneten Antrag zu stellen.
Ferner ergeht an die k. Polizeidirektion München, wie an alle Gemeindebehörden, in
welchen durch ortspolizeiliche Vorschrift eine persönliche Meldung fremder Taglöhner, Fabrik-
arbeiter, Handlungs= oder Gewerbsgehilfen angeordnet ist, der Auftrag, gelegentlich der
persönlichen Meldung die treffenden Personen auf die Vorschrift in § 1 gegenwärtiger Be-
kanntmachung ausdrücklich und unter Hinweisung auf die angedrohte Ordnungsstrafe auf-
merksam zu machen.