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5.
Dasselbe gilt für den Zeitraum von höchstens vier Monaten während eines
Kalenderjahres
a) von Zeiten vorübergehender Unterbrechung eines ständigen Arbeits- oder Dienst—
verhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber;
b) von Zeiten vorübergehender Unterbrechung einer berufsmäßigen Beschäftigung,
soweit es sich um eine Beschäftigung handelt, die nach ihrer Natur alljährlich
für einige Zeit vorübergehend unterbrochen zu werden pflegt (Saisonarbeit);
c) von einer zu Zwecken des Verdienstes unternommenen Beschäftigung mit
Spinnen, Stricken oder ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, wie sie landes-
üblich von alternden oder schwächlichen Leuten geleistet zu werden pflegen.
Sind bei den auf Grund der Ziffer 2 zu gewährenden Altersrenten weniger als
vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge
derjenigen Lohnklasse, welche dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst des Ver-
sicherten während der in Ziffer 2 bezeichneten drei Jahre entspricht, mindestens aber
Beiträge der ersten Lohnklasse in Ansatz gebracht. Sind mehr als vierhundert
Beitragswochen nachgewiesen, so kommen die Bestimmungen des S§ 14 Ziffer 3
ohne Weiteres in Anwendung.
Ansprüche auf Renten oder Beitragverstattungen, über welche am 1. Jannar 1900
das Feststellungsverfahren noch schwebt, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzungen,
sofern letztere für die Verechtigten günstiger sind. Die Nichtanwendung dieser
günstigeren Bestimmungen bilden einen Revisionsgrund im Sinne des § 27 Ziffer 3.
§ 70. Uebergangsbestimmungen für die Abtheilung B.
Die Satzungen der am 1. Oktober 1888 in Wirksamkeit getretenen Kasse für
Alters-, Invaliden= und Reliktenversorgung für die ständigen Arbeiter der k. bayerischen
Staatseisenbahnverwaltung sind mit dem Ablauf des 31. Dezember 1890 außer
Geltung gesetzt.
Der Uebergang des Vermögens, der Mitglieder und der Verbindlichkeiten dieser
Kasse an die Arbeiterpensionskasse der k. b. Staatseisenbahnverwaltung ist in § 69
der Satzungen letzterer Kasse in der Fassung vom 1. Jannar 1891 geregelt worden.
Die Uebergangsbestimmungen des § 69 in der Fassung vom 1. Jannar 1891 lauten:
1. Das Vermögen der vorbezeichueten Kasse geht im vollen Betrage in das Eigenthum der Ab-
theilung B der neuen Arbeiterpensionskasse der k. b. Staatseisenbahnverwaltung über.
2. Bei allen Veränderungen, welche lei den Empfängern von aus der bisherigen Kasse ange-
wiesenen Bezügen eintreten, namentlich auch beim Tode von Pensionären unter Hinterlassung
von Wittwen und Waisen bleiben für die Regelung der Verhältnisse, namentlich für die
Bemessung der Wittwen und Waisengelder, lediglich die Satzungen der Kasse für Alters,,