Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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5. 
Dasselbe gilt für den Zeitraum von höchstens vier Monaten während eines 
Kalenderjahres 
a) von Zeiten vorübergehender Unterbrechung eines ständigen Arbeits- oder Dienst— 
verhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber; 
b) von Zeiten vorübergehender Unterbrechung einer berufsmäßigen Beschäftigung, 
soweit es sich um eine Beschäftigung handelt, die nach ihrer Natur alljährlich 
für einige Zeit vorübergehend unterbrochen zu werden pflegt (Saisonarbeit); 
c) von einer zu Zwecken des Verdienstes unternommenen Beschäftigung mit 
Spinnen, Stricken oder ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, wie sie landes- 
üblich von alternden oder schwächlichen Leuten geleistet zu werden pflegen. 
Sind bei den auf Grund der Ziffer 2 zu gewährenden Altersrenten weniger als 
vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge 
derjenigen Lohnklasse, welche dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst des Ver- 
sicherten während der in Ziffer 2 bezeichneten drei Jahre entspricht, mindestens aber 
Beiträge der ersten Lohnklasse in Ansatz gebracht. Sind mehr als vierhundert 
Beitragswochen nachgewiesen, so kommen die Bestimmungen des S§ 14 Ziffer 3 
ohne Weiteres in Anwendung. 
Ansprüche auf Renten oder Beitragverstattungen, über welche am 1. Jannar 1900 
das Feststellungsverfahren noch schwebt, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzungen, 
sofern letztere für die Verechtigten günstiger sind. Die Nichtanwendung dieser 
günstigeren Bestimmungen bilden einen Revisionsgrund im Sinne des § 27 Ziffer 3. 
§ 70. Uebergangsbestimmungen für die Abtheilung B. 
Die Satzungen der am 1. Oktober 1888 in Wirksamkeit getretenen Kasse für 
Alters-, Invaliden= und Reliktenversorgung für die ständigen Arbeiter der k. bayerischen 
Staatseisenbahnverwaltung sind mit dem Ablauf des 31. Dezember 1890 außer 
Geltung gesetzt. 
Der Uebergang des Vermögens, der Mitglieder und der Verbindlichkeiten dieser 
Kasse an die Arbeiterpensionskasse der k. b. Staatseisenbahnverwaltung ist in § 69 
der Satzungen letzterer Kasse in der Fassung vom 1. Jannar 1891 geregelt worden. 
Die Uebergangsbestimmungen des § 69 in der Fassung vom 1. Jannar 1891 lauten: 
1. Das Vermögen der vorbezeichueten Kasse geht im vollen Betrage in das Eigenthum der Ab- 
theilung B der neuen Arbeiterpensionskasse der k. b. Staatseisenbahnverwaltung über. 
2. Bei allen Veränderungen, welche lei den Empfängern von aus der bisherigen Kasse ange- 
wiesenen Bezügen eintreten, namentlich auch beim Tode von Pensionären unter Hinterlassung 
von Wittwen und Waisen bleiben für die Regelung der Verhältnisse, namentlich für die 
Bemessung der Wittwen und Waisengelder, lediglich die Satzungen der Kasse für Alters,,
	        
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