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Gesetzblatt
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fuͤr das
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grei
ch Baiern.
XVI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 15. July 1818.
Inhaltt.
Edict die Verhaͤltnisse der Staatsdiener,
vorzuͤglich in Beziebung auf ihren Stand und Gehalt
(Neunte Beylege zu Titel V. . 6. der Verfafsungs-Urkunde des Reichs.)
betreffend.
Edice t
über
die Gerhältnisse der Staatsdiener,
vorzüglich in Beziebung
auf ihren Stand und Gehalt.
i*'i
Der Stand eines Staatsdieners wird durch
das Anstellungs-Rescript, es sey mit einem
besondern Ernennungs-Decrete verbunden
oder nicht, erworben.
. 2.
Die erste Anstellung im Staatsdienste ist
drey Jahre hindurch provisorisch, gewährt
während dieser Zeit die nachstehenden Vortheile
nicht, und wird erst mit deren Ablauf
definitiv.
½
Bey Beförderungen können definitiv Angestellte
vorläusig zu Verwesern der neuen
Stelle ernannt werden, sedoch gegen Verabreichung
des ganzen damit verbundenen Ges
haltes, und nicht länger als auf drey Jahre,
mit deren Ende sie definitiv eintreten. Leisten
dieselben nach dem Urtheile der Vorgesetzten
in dieser Zeit den Forderungen des Dienstes
kein Genüge, so können sie in ihre vorigen
Stellen zurückversetzt werden, aber ohne Verkürzung
an Rang und Gehalt, und ohne
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