Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Gesetzblatt

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fuͤr  das

K  ön  i

grei

ch  Baiern.

 

XVI.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  15.  July  1818.

 

Inhaltt.

Edict  die  Verhaͤltnisse  der  Staatsdiener,

vorzuͤglich  in  Beziebung  auf  ihren  Stand  und  Gehalt
(Neunte  Beylege  zu  Titel  V.  .  6.  der  Verfafsungs-Urkunde  des  Reichs.)

 

betreffend.
Edice  t
über
die  Gerhältnisse  der  Staatsdiener,
  vorzüglich  in  Beziebung

auf  ihren  Stand  und  Gehalt.

 

i*'i

Der  Stand  eines  Staatsdieners  wird  durch
das  Anstellungs-Rescript,  es  sey  mit  einem
besondern  Ernennungs-Decrete  verbunden
oder  nicht,  erworben.

.  2.
Die  erste  Anstellung  im  Staatsdienste  ist
drey  Jahre  hindurch  provisorisch,  gewährt

während  dieser  Zeit  die  nachstehenden  Vortheile
  nicht,  und  wird  erst  mit  deren  Ablauf
definitiv.

½

Bey  Beförderungen  können  definitiv  Angestellte
  vorläusig  zu  Verwesern  der  neuen
Stelle  ernannt  werden,  sedoch  gegen  Verabreichung
  des  ganzen  damit  verbundenen  Ges
haltes,  und  nicht  länger  als  auf  drey  Jahre,
mit  deren  Ende  sie  definitiv  eintreten.  Leisten
dieselben  nach  dem  Urtheile  der  Vorgesetzten
in  dieser  Zeit  den  Forderungen  des  Dienstes
kein  Genüge,  so  können  sie  in  ihre  vorigen
Stellen  zurückversetzt  werden,  aber  ohne  Verkürzung
  an  Rang  und  Gehalt,  und  ohne
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