Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M II. 237 
VII. Für Packetpostsendungen des Orts= und Nachbarortsverkehres wird das Porto 
nach der 1. Entfernungsstufe (bis 10 Meilen) erhoben. 
VIII. Sendungen, die Portofreiheit genießen, sind wie vom Porto so auch von der 
Versicherungsgebühr befreit. 
IX. Die für Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Waarenproben und Post- 
anweisungen zu erhebenden Gebühren, ferner die besonderen Gebühren für die Einschreibung u s. w. 
sind nachstehend in den einschlägigen Paragraphen aufgeführt. Wegen der Postaufträge 
siehe 8 20 
§ 11. 
Dostkarten. 
J. Die Postkarten müssen offen versandt werden. 
II. Formulare zu Postkarten können bei allen Postanstalten bezogen werden. Die 
gestempelten Formulare werden zum Nennwerthe des Stempels, die ungestempelten zum 
Preise von 1 Pf. für je 2 Stück verabfolgt. 
III. Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form, 
Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formularen 
abweichen und müssen auf der Vorderseite mit der lleberschrift „Postkarte“ versehen sein: 
das kgl. bayerische Wappen dürfen sie nicht tragen. 
IV. Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch auf- 
geklebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens und 
der Adresse des Absenders. Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite der Formu- 
lare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des Versendungsgegenstandes als 
offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten Zettel 2c. der ganzen Fläche 
nach befestigt sind. Waarenproben und ähnliche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder 
an ihnen zu befestigen, ist nicht gestattet. 
V. Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile dieser 
Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen; 
die Antwortkarte muß als solche bezeichnet sein 
VI. Die Gebühr beträgt im Frankirungsfalle 
a) im Orts= und Nachbarortsverkehre 6 10 La und b) 2Pf. 
b) im übrigen Verkehre .. .. 5 Pf. 
für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden Theie der Postkarte mit Antwort, im 
Nichtfrankirungsfalle das Doppelte. 
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