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VII. Für Packetpostsendungen des Orts= und Nachbarortsverkehres wird das Porto
nach der 1. Entfernungsstufe (bis 10 Meilen) erhoben.
VIII. Sendungen, die Portofreiheit genießen, sind wie vom Porto so auch von der
Versicherungsgebühr befreit.
IX. Die für Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Waarenproben und Post-
anweisungen zu erhebenden Gebühren, ferner die besonderen Gebühren für die Einschreibung u s. w.
sind nachstehend in den einschlägigen Paragraphen aufgeführt. Wegen der Postaufträge
siehe 8 20
§ 11.
Dostkarten.
J. Die Postkarten müssen offen versandt werden.
II. Formulare zu Postkarten können bei allen Postanstalten bezogen werden. Die
gestempelten Formulare werden zum Nennwerthe des Stempels, die ungestempelten zum
Preise von 1 Pf. für je 2 Stück verabfolgt.
III. Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form,
Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formularen
abweichen und müssen auf der Vorderseite mit der lleberschrift „Postkarte“ versehen sein:
das kgl. bayerische Wappen dürfen sie nicht tragen.
IV. Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch auf-
geklebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens und
der Adresse des Absenders. Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite der Formu-
lare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des Versendungsgegenstandes als
offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten Zettel 2c. der ganzen Fläche
nach befestigt sind. Waarenproben und ähnliche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder
an ihnen zu befestigen, ist nicht gestattet.
V. Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile dieser
Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen;
die Antwortkarte muß als solche bezeichnet sein
VI. Die Gebühr beträgt im Frankirungsfalle
a) im Orts= und Nachbarortsverkehre 6 10 La und b) 2Pf.
b) im übrigen Verkehre .. .. 5 Pf.
für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden Theie der Postkarte mit Antwort, im
Nichtfrankirungsfalle das Doppelte.
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