Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M  II.  237

VII.  Für  Packetpostsendungen  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehres  wird  das  Porto
nach  der  1.  Entfernungsstufe  (bis  10  Meilen)  erhoben.

VIII.  Sendungen,  die  Portofreiheit  genießen,  sind  wie  vom  Porto  so  auch  von  der
Versicherungsgebühr  befreit.

IX.  Die  für  Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapiere,  Waarenproben  und  Postanweisungen
  zu  erhebenden  Gebühren,  ferner  die  besonderen  Gebühren  für  die  Einschreibung  u  s.  w.
sind  nachstehend  in  den  einschlägigen  Paragraphen  aufgeführt.  Wegen  der  Postaufträge
siehe  8  20

§  11.
Dostkarten.
J.  Die  Postkarten  müssen  offen  versandt  werden.

II.  Formulare  zu  Postkarten  können  bei  allen  Postanstalten  bezogen  werden.  Die
gestempelten  Formulare  werden  zum  Nennwerthe  des  Stempels,  die  ungestempelten  zum
Preise  von  1  Pf.  für  je  2  Stück  verabfolgt.

III.  Von  der  Privatindustrie  hergestellte  Formulare  sind  zulässig;  sie  dürfen  in  Form,
Größe  und  Papierstärke  nicht  wesentlich  von  den  durch  die  Post  ausgegebenen  Formularen
abweichen  und  müssen  auf  der  Vorderseite  mit  der  lleberschrift  „Postkarte“  versehen  sein:
das  kgl.  bayerische  Wappen  dürfen  sie  nicht  tragen.

IV.  Der  Empfänger  und  der  Bestimmungsort  können  auf  der  Vorderseite  durch  aufgeklebte
  kleine  Zettel  bezeichnet  werden.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Angabe  des  Namens  und
der  Adresse  des  Absenders.  Bilderschmuck  und  Aufklebungen  auf  der  Rückseite  der  Formulare
  sind  insoweit  zulässig,  als  dadurch  die  Eigenschaft  des  Versendungsgegenstandes  als
offene  Postkarte  nicht  beeinträchtigt  wird  und  die  aufgeklebten  Zettel  2c.  der  ganzen  Fläche
nach  befestigt  sind.  Waarenproben  und  ähnliche  Gegenstände  den  Postkarten  beizufügen  oder
an  ihnen  zu  befestigen,  ist  nicht  gestattet.

V.  Mit  den  Postkarten  dürfen  Antwortkarten  verbunden  sein.  Beide  Theile  dieser
Doppelkarten  müssen,  jeder  für  sich,  den  Bestimmungen  für  einfache  Postkarten  entsprechen;
die  Antwortkarte  muß  als  solche  bezeichnet  sein

VI.  Die  Gebühr  beträgt  im  Frankirungsfalle
a)  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehre  6  10  La  und  b)  2Pf.
b)  im  übrigen  Verkehre  ..  ..  5  Pf.

für  die  einfache  Postkarte  oder  für  jeden  der  beiden  Theie  der  Postkarte  mit  Antwort,  im
Nichtfrankirungsfalle  das  Doppelte.
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