Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

17.  251

vor  seiner  Aushändigung  vermerkt.  Wegen  der  Zustellung  der  Briefe  mit  Postzustellungsurkunde
  siehe  §  40.

III.  Briefe  mit  Postzustellungsurkunde  müssen  verschlossen  sein.  Der  Absender  hat  dem
Briefe  im  Falle  der  gewöhnlichen  Zustellung  (IIa)  zwei  Formulare  zur  Postzustellungsurkunde
auf  weißem  Papier  (Urschrift  und  Abschrift),  im  Falle  der  vereinfachten  Zustellung  (IIb)
ein  Formular  auf  blauem  Papier  haltbar  äußerlich  beizufügen  und  dementsprechend  den
Brief  auf  der  Aufschriftseite  mit  dem  Vermerke

„Hierbei  ein  Formular  zur  Postzustellungsurkunde  nebst  Abschrift“  oder
„Hierbei  ein  Formular  zur  Postzustellungsurkunde“
zu  versehen.  Im  letzteren  Falle  muß  der  Brief  außerdem  in  der  Aufschrift  den  Vermerk
„Vereinfachte  Zustellung“  tragen.

IV.  Der  Absender  muß  den  Kopf  des  Formulars  zur  Postzustellungsurkunde  und  bei
der  gewöhnlichen  Zustellung  auch  desjenigen  zur  Abschrift  dem  Vordruck  entsprechend  ausfüllen
und  das  erstere  mit  der  für  die  Rücksendung  erforderlichen  Aufschrift  versehen.

V.  Soll  die  Zustellung  an  eine  der  in  den  §§  181,  183  und  im  §  184  Abf.  1  der
Civilprozeßordnung  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  bezeichneten  Personen,  der  an  Stelle
des  eigentlichen  Empfängers  zugestellt  werden  könnte,  unterbleiben,  so  hat  der  Absender  auf  der
Aufschriftseite  des  Briefes  und  auf  dem  Formulare  zur  Zustellungsurkunde  unmittelbar  unter
dem  Namen  u.  s.  w.  des  Empfängers  mittelst  rother  Tinte  einen  Vermerk  in  folgender  Fassung
hervortretend  niederzuschreiben:  „Eine  Zustellung  an  .  .  (z.  B.  an  die  Ehefrau,  an  den
Vermiether  N.,  an  das  Dienstmädchen  N.N.)  darf  nicht  stattfinden“.

VI.  Zu  den  Postzustellungsurkunden  kommen  Formulare  mit  verschiedenem  Vordrucke
zur  Anwendung,  je  nachdem  es  sich  um  Zustellungen  an  Gewerbetreibende,  an  Rechtsanwälte,
Notare  oder  Gerichtsvollzieher,  an  Behörden  oder  Korporationen  u.  s.  w.,  an  Unteroffiziere
und  Soldaten  oder  an  andere  vorstehend  nicht  näher  bezeichnete  Personen  handelt.  Die
Formulare  können  bei  den  Postanstalten  zum  Preise  von  1  Pf.  für  je  2  Stück  bezogen  werden.

Den  Gerichten,  Gerichtsschreibereien,  Gerichtsvollziehern  und  Notaren  werden  die
Formulare  gegen  Bescheinigung  unentgeltlich  geliefert.

VII.  Einschreibung,  Werthangabe,  Nachnahme,  das  Verlangen  der  Zustellung  durch
Eilboten  und  der  Vermerk  „postlagernd“  sind  bei  Briefen  mit  Postzustellungsurkunde  unzulässig.


VIII.  Für  Briefe  mit  Postzustellungsurkunde  werden  erhoben:

1.  das  gewöhnliche  Briefporto,
2.  eine  Zustellungsgebühr  von  20  Pf.
3.  das  Porto  für  die  Rücksendung  der  Zustellungsurkunde  nach  dem  Satze  für  den

einfachen  frankirten  Brief.
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