MIIT. 271
Werthangabe und Postanweisungen (VII) werden jedoch ohne Rücksicht auf die Lage der
Wohnung den Empfängern unmittelbar vorgezeigt oder zugestellt.
Wegen der Eilsendungen siehe § 22.
XXV. Sind Packetpostsendungen wegen ihres Umfangs oder Gewichts oder der Höhe
der Werthangabe zur Abtragung durch den Postboten nicht geeignet, so wird dem Empfänger
lediglich der Ablieferungsschein oder die Post-Packetadresse und gegebenenfalls der Rückschein
mit dem Ersuchen zugestellt, die Sendung bei der Postanstalt abzuholen oder abholen zu
lassen. Auf die Zustellung und Aushändigung des Ablieferungsscheins u. s. w. finden die Bestimmungen
unter A in derselben Weise Anwendung, wie wenn die Sendung selbst an den
Empfänger zugestellt werden würde.
XXVI. Im Falle besonderer Bevollmächtigung des Postboten durch den Empfänger
können auch Sendungen mit einer Einzelwerthangabe von mehr als 800 Mark zugestellt werden.
XXVII. Den Empfängern im Landzustellbezirke steht es frei, von der Zustellung durch
den Postboten keinen Gebrauch zu machen und ihre Postsendungen, mit Ausnahme der
zu XXIV genannten und der durch Eilboten zuzustellenden Sendungen, bei der Postanstalt selbst
regelmäßig abzuholen oder abholen zu lassen. Die Empfänger müssen eine dahingehende Erklärung
bei der Postanstalt niederlegen. Auf diese Abholung haben die Bestimmungen des
§ 38 sinngemäße Anwendung zu finden. Ist die Abholung der Sendungen nicht innerhalb
drei Tagen, den Tag des Einganges bei der Postanstalt eingerechnet, erfolgt, so werden die
Sendungen gegen Erhebung der Zustellgebühr (XXXI) zugestellt.
Bei Sendungen mit lebenden Thieren tritt jedoch das vom Absender verlangte Verfahren
(§ 3 1) sofort ein, wenn die Sendung nicht binnen zweimal 24 Stunden nach
ihrem Eintreffen bei der Bestimmungspostanstalt abgeholt worden ist.
Ferner können im Landzustellbezirke wohnende Empfänger, die für gewöhnlich ihre
Sendungen zugestellt erhalten, gelegentlich ihrer Anwesenheit im Postorte die für sie vorliegenden
Sendungen bei der Postanstalt innerhalb der gewöhnlichen Dienststunden in Empfang
nehmen. Sie haben sich nöthigenfalls über ihre Empfangsberechtigung genügend auszuweisen.
Zustellgebühr (XXXI) wird für solche Sendungen nicht erhoben.
XXVIII. Die Empfänger im Landzustellbezirke sind auch berechtigt, die Zustellung
durch den Postboten auf die Briefpostsendungen beschränken zu lassen. In diesem Falle
werden nur die Ablieferungsscheine oder Post-Packetadressen zu den eingelangten Packetpostsendungen
(u. U. nebst Rückscheinen und Empfangsausweisen, XV) nach Maßgabe der
Vorschriften unter A zugestellt.
XXIX. In den zu XXV und XXVIII bezeichneten Fällen bleiben die Sendungen
7 Tage lang, vom Tage nach dem Eingange gerechnet, bei der Bestimmungspostanstalt
hinterlegt; ist während dieser Frist die Abholung nicht erfolgt, so werden die Sendungen