Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MIIT.  271

Werthangabe  und  Postanweisungen  (VII)  werden  jedoch  ohne  Rücksicht  auf  die  Lage  der
Wohnung  den  Empfängern  unmittelbar  vorgezeigt  oder  zugestellt.
Wegen  der  Eilsendungen  siehe  §  22.

XXV.  Sind  Packetpostsendungen  wegen  ihres  Umfangs  oder  Gewichts  oder  der  Höhe
der  Werthangabe  zur  Abtragung  durch  den  Postboten  nicht  geeignet,  so  wird  dem  Empfänger
lediglich  der  Ablieferungsschein  oder  die  Post-Packetadresse  und  gegebenenfalls  der  Rückschein
mit  dem  Ersuchen  zugestellt,  die  Sendung  bei  der  Postanstalt  abzuholen  oder  abholen  zu
lassen.  Auf  die  Zustellung  und  Aushändigung  des  Ablieferungsscheins  u.  s.  w.  finden  die  Bestimmungen
  unter  A  in  derselben  Weise  Anwendung,  wie  wenn  die  Sendung  selbst  an  den
Empfänger  zugestellt  werden  würde.

XXVI.  Im  Falle  besonderer  Bevollmächtigung  des  Postboten  durch  den  Empfänger
können  auch  Sendungen  mit  einer  Einzelwerthangabe  von  mehr  als  800  Mark  zugestellt  werden.

XXVII.  Den  Empfängern  im  Landzustellbezirke  steht  es  frei,  von  der  Zustellung  durch
den  Postboten  keinen  Gebrauch  zu  machen  und  ihre  Postsendungen,  mit  Ausnahme  der
zu  XXIV  genannten  und  der  durch  Eilboten  zuzustellenden  Sendungen,  bei  der  Postanstalt  selbst
regelmäßig  abzuholen  oder  abholen  zu  lassen.  Die  Empfänger  müssen  eine  dahingehende  Erklärung
  bei  der  Postanstalt  niederlegen.  Auf  diese  Abholung  haben  die  Bestimmungen  des
§  38  sinngemäße  Anwendung  zu  finden.  Ist  die  Abholung  der  Sendungen  nicht  innerhalb
drei  Tagen,  den  Tag  des  Einganges  bei  der  Postanstalt  eingerechnet,  erfolgt,  so  werden  die
Sendungen  gegen  Erhebung  der  Zustellgebühr  (XXXI)  zugestellt.

Bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  tritt  jedoch  das  vom  Absender  verlangte  Verfahren
  (§  3  1)  sofort  ein,  wenn  die  Sendung  nicht  binnen  zweimal  24  Stunden  nach
ihrem  Eintreffen  bei  der  Bestimmungspostanstalt  abgeholt  worden  ist.

Ferner  können  im  Landzustellbezirke  wohnende  Empfänger,  die  für  gewöhnlich  ihre
Sendungen  zugestellt  erhalten,  gelegentlich  ihrer  Anwesenheit  im  Postorte  die  für  sie  vorliegenden
  Sendungen  bei  der  Postanstalt  innerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  in  Empfang
nehmen.  Sie  haben  sich  nöthigenfalls  über  ihre  Empfangsberechtigung  genügend  auszuweisen.
Zustellgebühr  (XXXI)  wird  für  solche  Sendungen  nicht  erhoben.

XXVIII.  Die  Empfänger  im  Landzustellbezirke  sind  auch  berechtigt,  die  Zustellung
durch  den  Postboten  auf  die  Briefpostsendungen  beschränken  zu  lassen.  In  diesem  Falle
werden  nur  die  Ablieferungsscheine  oder  Post-Packetadressen  zu  den  eingelangten  Packetpostsendungen
  (u.  U.  nebst  Rückscheinen  und  Empfangsausweisen,  XV)  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  unter  A  zugestellt.

XXIX.  In  den  zu  XXV  und  XXVIII  bezeichneten  Fällen  bleiben  die  Sendungen
7  Tage  lang,  vom  Tage  nach  dem  Eingange  gerechnet,  bei  der  Bestimmungspostanstalt
hinterlegt;  ist  während  dieser  Frist  die  Abholung  nicht  erfolgt,  so  werden  die  Sendungen