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IV. Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Postauftrags
und des beigefügten Wechsels an die im Auftragsformulare namhaft gemachte Person oder
deren Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern nicht bei der Zustellungspostanstalt
eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lantende Vollmacht niedergelegt ist,
postseitig Jeder angesehen, der zur Empfangnahme von Sendungen mit einer Werthangabe
von mehr als 400 Mark für die betreffende Person berechtigt ist (§ 39 VII).
V. Die Annahmeerklärung muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme
gilt als verweigert, wenn sie nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder wenn der
Annahmeerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.
VI. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungepostanstalt ohne Verzug an
den Auftraggeber unter Umschlag und Einschreibung zurückgesandt.
VII. Wechsel, die bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accepte nicht ver-
sehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls Frist verlangt
worden ist und der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Postauf-
tragsformulars ein anderes Verfahren (X) vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der
siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter II.
VIII. An Sonntagen und ortsüblichen Feiertagen (§ 27 III) werden Postaufträge
nicht vorgezeigt.
IX. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars nicht anders
bestimmt (X), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht,
daß die Person, die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen soll (§ 20 IV) nicht zu
ermitteln ist, oder daß die Zahlung und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die Annahme-
erklärung verweigert oder eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich
zu achtende Erklärung auf dem Wechsel niedergeschrieben wird.
X. Alle Postaufträge, auf denen für den Fall der Nichteinlösung oder der verweigerten
Annahme die sofortige Rücksendung oder die Weitersendung an eine andere Person verlangt
ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich
gebliebenen Versuche der Vorzeigung, mittelst Einschreibbriefes zurück= oder weitergesandt.
Postaufträge mit dem Vermerke „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen
Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum
Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der Postanstalt zur Ein-
lösung bereit gehalten. Ist jedoch am Tage der Vorzeigung der auf dem Postauftrags-
formular angegebene Tag (§ 20 IV) bereits verstrichen, so hat die Weitergabe zur Protest
erhebung ohne Verzug zu erfolgen. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen
an den Gerichtsvollzieher, Notar 2c., bezw. bei Postaufträgen mit dem Vermerke „Sofort
an N. in N.“ mit der Weitergabe an den zweiten Empfänger, ist die Öbliegenheit der