Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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VII. Briefe ohne Werthangabe, die von einer mit dem Empfänger gleichnamigen 
Person irrthümlich geöffnet wurden oder welche Loose oder Anbietungen zu einem in Bayern 
verbotenen Glücksspiele enthalten, werden auch nach geschehener Aushändigung und Eröffnung 
zurückgenommen. Bei erstgenannten Sendungen ist der Empfänger verbunden, den Verschluß 
durch sein eigenes Siegel wieder herzustellen und auf der Rückseite des Briefumschlags eine 
die stattgefundene Eröffnung erläuternde Bemerkung mit seiner Namensunterschrift beizusetzen. 
Im Falle der Ablehnung geht diese Verpflichtung auf die Postanstalt über, welche die Sen- 
dung ausgehändigt hat. 
VIII. In den Briefkästen vorgefundene, einen Vermerk über die Annahmeverweigerung 
enthaltende Briefe und Postkarten werden ald neu eingelieferte angesehen und bei der Rück- 
sendung mit Porto belegt, derartige Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben aber 
zurückbehalten und gleich den unbestellbaren Sendungen der Ortsverkehres behandelt. 
IX. Bezüglich der Weigerung des Empfängers, die auf der Sendung lastenden Porto- 
und Gebührenbeträge zu entrichten, siehe § 49 C. 
— 
8 44. 
Nachsendung der Postsendungen. 
I. Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer 
Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene Briefpost= 
gegenstände (§ 1 1a 1—6)] und Postanweisungen nachgesandt, wenn nicht er oder der Ab- 
sender eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst 
ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur 
Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
II. Bei Briefen mit Werthangabe und bei Packeten erfolgt die Nachsendung nur auf 
Verlangen entweder des Absenders oder des Empfängers. 
III. Für Briefe mit Werthangabe und für Packete werden im Falle der Nachsendung 
das Porto und die Versicherungsgebühr (§ 10) von Bestimmungsort zu Bestimmungsort 
zugeschlagen. Für audere Sendungen findet ein neuer Ansatz von Porto nicht statt; die 
nach den ermäßigten Taxen des Orts= oder des Nachbarortsverkehres behandelten gewöhn- 
lichen und eingeschriebenen Briefe, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Waaren- 
proben werden jedoch, wenn sie über den ursprünglichen Verkehrsbezirk hinausgehen und nicht 
bereits auch für den neuen Bestimmungsort ausreichend frankirt sind, nachtaxirt 
Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Gebühr von 1 Mark 
für dringende Packetsendungen und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei 
der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.
	        
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