Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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VI. Die im Absatze V bezeichneten, mit dem Freimarkenstempel versehenen Formulare 
können im Falle dieselben unbrauchbar geworden sind, in Freimarken gebührenfrei umgetauscht 
werden. 
§ 49. 
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren. 
I. Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, 
nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. 
II. Sendungen von Privaten an kgl. Stellen und kgl. Behörden, sowie die portopflichtigen 
Sendungen von Unterbehörden an die vorgesetzten Stellen in Bayern müssen bei der Aufgabe 
stets frankirt werden. 
A. Frankirung. 
III. Die Frankirung hat durch die von der bayerischen Postverwaltung ausgegebenen 
Freimarken, gestempelten Kartenbriefformulare, Postkarten, Postanweisungsformulare, Streif- 
bänder oder durch die im § 48 V bezeichneten gestempelten Formulare zu geschehen. Mit 
anderen Werthzeichen versehene Sendungen werden als unfrankirt behandelt; eine Ausnahme 
bilden jedoch die zurückgehenden Antwortkarten der nicht in Bayern aufgegebenen Postkarten 
mit bezahlter Antwort und die zurückgehenden Empfangsbestätigungskarten zu Postanweisungen 
aus dem Reichspostgebiet oder Württemberg. 
Hinsichtlich der Frankirung von Postsendungen durch Entrichtung einer Bauschsumme 
(Aversum) sind die einschlägigen besonderen Bestimmungen maßgebend. 
IV. Gehen aus einem anderen Postgebiete Briefe in Bayern ein, zu deren Frankirung 
bayerische Freimarken oder bayerische gestempelte Kartenbriefformulare, mit dem bayerischen 
Freimarkenstempel versehene Briefumschläge oder ebensolche Kartenbriefformulare (§ 48 V) ver- 
wendet sind, so wird dem Empfänger der betreffende Marken= oder Stempelwerth vergütet, demnach 
bei der Aushändigung der Sendung nur so viel erhoben, als das nach dem Satze für unfrankirte 
Briefe treffende Porto den Neunwerth der verwendeten vorgenannten Werthzeichen übersteigt. 
V. Bei den innerhalb des Deutschen Reichs zur Versendung gelangenden Postkarten, 
die austatt mit dem Werthzeichen des Aufgabepostgebietes mit jenem des Bestimmungspostgebietes 
versehen sind, wird der Betrag des verwendeten Werthzeichens von dem wie für unfrankirte 
Postkarten zu berechnenden Porto in Abzug gebracht. 
VI. Die Verwendung von zerrissenen oder in anderer Weise beschädigten Freimarken, 
sowie von Frankostempeln, die aus gestempelten Formularen ausgeschnitten sind, ferner von 
außer Kurs gesetzten Postwerthzeichen zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. 
VII. Bereits entwerthete Postwerthzeichen dürfen nicht wieder gebraucht werden; die 
Wiederverwendung solcher gebrauchter Postwerthzeichen zur Frankirung von Postsendungen wird 
nach § 27 ff. des Postgesetzes bestraft.
	        
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