Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 17. 287 
gegangen, so leistet die Postverwaltung für dieselbe dem Absender eine Entschädigung von 
42 Mark, wenn der Verlust während der Zeit, innerhalb der die Sendung sich im Ver- 
wahre der Post befunden hat, eingetreten und nicht durch die unabwendbaren Folgen von 
Naturereignissen herbeigeführt worden ist. 
II. Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird in demselben Umfange 
Gewähr geleistet wie für Sendungen mit baarem Geld und wird daher, wenn eine Post 
anweisung vor der Zustellung an den Empfänger bei der Postanstalt zu Verlust geht, der 
eingezahlte Betrag dem Absender auf seine Ersatzforderung hin zurückerstattet. 
III. Für Postauftragsbriefe zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung 
von Wechselaccepten haftet die Postoerwaltung wie für eingeschriebene Briefe und für die 
eingezogenen Beträge wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitere 
Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rück- oder Weitersendung 
des Postauftrags nebst Anlagen wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei 
Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
IV. Für Briefe (§ 11a#1), Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben 
mit Nachnahme wird nur Ersatz geleistet, wenn sie als Einschreibsendungen aufgegeben waren. 
Für die eingezogenen Nachnahmebeträge haftet die Postverwaltung wie für auf Postanweisungen 
eingezahlte Beträge. 
V. Für den Verlust gewöhnlicher Briefpostsendungen (§ 1 1a 1—6), für die Beschädigung 
einer eingeschriebenen Sendung sowie für den durch verzögerte Beförderung oder Zustellung 
von Briefpostsendungen jeder Art entstandenen Schaden wird seitens der Postanstalt kein 
Ersatz geleistet 
VI. Für den in Briefen versendeten, nicht angegebenen Werthinhalt übernimmt die 
Postanstalt keinerlei Haftung und leistet daher auch für dessen Verlust keine Entschädigung, 
gleichviel ob die Versendung in eingeschriebenen oder gewöhnlichen Briefen erfoldgte. 
VII. In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr ist die Postverwaltung befugt, durch 
öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen und Briefe sowie andere Sachen nur 
auf Gefahr des Absenders zur Beförderung zu übernehmen. In solchem Falle steht jedoch 
dem Absender frei, sich ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der §S 1 und 1 a des Post- 
gesetzes an Stelle der Post jeder anderen Beförderungsgelegenheit zu bedienen. 
B. Haftung bei Vermittelung der Einlieferung durch Postboten. 
VIII Für die von den Postboten auf ihren Landzustellgängen in Empfang genommenen 
Einschreibsendungen (einschl. Postaufträge) haftet die Postanstalt in demselben Umfange, wie für 
die bei ihr unmittelbar zur Aufgabe gebrachten eingeschriebenen Briefpostgegenstände, wenn sie 
in dem Postbotenannahmebuche (§ 26 V) eingetragen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.