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IX. Ferner haftet die Postanstalt in gleicher Weise wie für Geldsendungen für die
durch die Postboten zur Auszahlung an die Empfänger erhobenen Postanweisungsbeträge und
unter der zu VIII bezeichneten Voraussetzung für die an die Postboten erfolgten Einzahlungen
auf Postanweisungen, sowie für diejenigen Geldbeträge, welche den Postboten anläßlich
der Bestellung von Zeitungen oder von Werthzeichen zur Einlieferung an die Postanstalt
behändigt werden.
C. Haftung im Falle der Niederlegung bei einer Posthilfstelle.
X. Für die bei einer Posthilfstelle zur Einlieferung an die Postanstalt vom Absender
niedergelegten Einschreibsendungen, Postanweisungen nebst Geldbeträgen und Postaufträge
beginnt die Haftpflicht der Postanstalt erst mit der ordnungsmäßig erfolgten Uebergabe der
Sendungen an den Postboten durch den Inhaber der Posthilfstelle.
D. Ersatzforderung.
XI. Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist der Absender oder dessen Rechts-
nachfolger berechtigt.
XII. Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung muß in allen
Fällen an dasjenige Oberpostamt gerichtet werden, in dessen Bezirke der Ort der Aufgabe
der Sendung liegt.
E. Erlöschen der übernommenen Haftung.
XIII. Der Anspruch erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung
der Sendung an gerechnet. Diese Verjährung wird durch Anbringung der Ersatzforderung bei
dem zuständigen Oberpostamt unterbrochen. Ergeht hierauf ein abschlägiger Bescheid, so
beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährung, die durch eine gegen jenen Bescheid
eingelegte Berufung nicht unterbrochen wird.
Wegen der an die Zollbehörde überlieferten Sendungen siehe § 51.
ä51.
Haftung für Pachetpostsendungen.
A. Haftung im Allgemeinen.
1. Die Postanstalt haftet hinsichtlich der ihr ordnungsmäßig zur Beförderung über-
gebenen, in Bayern verbleibenden Packetpostsendungen für deren richtige Beförderung und
Zustellung und leistet dem Absender für den unmittelbaren Schaden, der durch verzögerte
Beförderung oder Zustellung, durch Beschädigung oder Verlust der Sendungen während der
Zeit, innerhalb deren dieselben sich im Verwahre der Post befunden haben, entstanden ist,
Ersatz, soweit nicht nachstehend anders bestimmt ist.