Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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IX. Ferner haftet die Postanstalt in gleicher Weise wie für Geldsendungen für die 
durch die Postboten zur Auszahlung an die Empfänger erhobenen Postanweisungsbeträge und 
unter der zu VIII bezeichneten Voraussetzung für die an die Postboten erfolgten Einzahlungen 
auf Postanweisungen, sowie für diejenigen Geldbeträge, welche den Postboten anläßlich 
der Bestellung von Zeitungen oder von Werthzeichen zur Einlieferung an die Postanstalt 
behändigt werden. 
C. Haftung im Falle der Niederlegung bei einer Posthilfstelle. 
X. Für die bei einer Posthilfstelle zur Einlieferung an die Postanstalt vom Absender 
niedergelegten Einschreibsendungen, Postanweisungen nebst Geldbeträgen und Postaufträge 
beginnt die Haftpflicht der Postanstalt erst mit der ordnungsmäßig erfolgten Uebergabe der 
Sendungen an den Postboten durch den Inhaber der Posthilfstelle. 
D. Ersatzforderung. 
XI. Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist der Absender oder dessen Rechts- 
nachfolger berechtigt. 
XII. Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung muß in allen 
Fällen an dasjenige Oberpostamt gerichtet werden, in dessen Bezirke der Ort der Aufgabe 
der Sendung liegt. 
E. Erlöschen der übernommenen Haftung. 
XIII. Der Anspruch erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung 
der Sendung an gerechnet. Diese Verjährung wird durch Anbringung der Ersatzforderung bei 
dem zuständigen Oberpostamt unterbrochen. Ergeht hierauf ein abschlägiger Bescheid, so 
beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährung, die durch eine gegen jenen Bescheid 
eingelegte Berufung nicht unterbrochen wird. 
Wegen der an die Zollbehörde überlieferten Sendungen siehe § 51. 
ä51. 
Haftung für Pachetpostsendungen. 
A. Haftung im Allgemeinen. 
1. Die Postanstalt haftet hinsichtlich der ihr ordnungsmäßig zur Beförderung über- 
gebenen, in Bayern verbleibenden Packetpostsendungen für deren richtige Beförderung und 
Zustellung und leistet dem Absender für den unmittelbaren Schaden, der durch verzögerte 
Beförderung oder Zustellung, durch Beschädigung oder Verlust der Sendungen während der 
Zeit, innerhalb deren dieselben sich im Verwahre der Post befunden haben, entstanden ist, 
Ersatz, soweit nicht nachstehend anders bestimmt ist.
	        
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