Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 17. 289 
II. Für die eingezogenen Nachnahmebeträge haftet die Postanstalt in demselben Umfange 
wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. 
III. Für einen durch verzögerte Beförderung oder Zustellung entstandenen Schaden 
leistet die Postanstalt nur dann Ersatz, wenn der Inhalt der Sendung durch die verzögerte 
Beförderung oder Zustellung verdorben ist oder seinen Werth bleibend ganz oder theilweise 
verloren hat. Auf eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Preises wird jedoch 
hierbei keine Rücksicht genommen. 
IV. Für einen durch die Beschädigung oder den Verlust einer Sendung entstandenen 
mittelbaren Schaden oder entgangenen Gewinn wird kein Ersatz geleistet. 
V. Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt überhaupt ausgeschlossen, wenn die ver- 
zögerte Beförderung oder Zustellung, die Beschädigung oder der Verlust einer Sendung 
a) durch eigene Fahrlässigkeit des Absenders, 
b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses oder 
I) durch die natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes der Sendung selbst herbei- 
geführt worden ist. 
VI. Die Haftpflicht der Postanstalt wird durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders 
insbesondere auch in allen jenen Fällen ausgeschlossen, in welchen die verzögerte Beförderung 
oder Zustellung, die Beschädigung oder der Verlust erweislich aus einer den Vorschriften 
gegenwärtiger Postordnung nicht genügenden Verpackung, Verschließung oder Aufschrift hervor- 
gegangen ist. 
VII. Zu den Beschädigungen durch die natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes einer 
Sendung werden namentlich diejenigen gezählt, welche durch inneren Verderb, Schwinden, 
gewöhnliche Leckung u. dgl. entstanden sind. 
VIII. Bei Beschädigungen des Inhalts einer Sendung hat der Absender mit Ausnahme 
des Falles, in welchem eine vorhandene, äußerlich erkennbare Beschädigung in unzweifelhafter 
unmittelbarer Beziehung zu der vorhandenen inneren Beschädigung steht, nachzuweisen, daß 
die Sendung mit unbeschädigtem Inhalt eingeliefert worden ist. 
IX. In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr ist die Postverwaltung befugt, durch 
öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen und die Beförderung nur auf Gefahr 
des Absenders zu übernehmen. 
B. Haftung bei Vermittelung der Einlieferung durch Postboten. 
X. Für die den Postboten auf ihren Landzustellgängen übergebenen gewöhnlichen oder 
eingeschriebenen Packete ohne oder mit Nachnahme und Sendungen mit Werthangabe bis zu 
800 Mark im Einzelnen haftet die Postanstalt, sofern die Sendungen in dem Postboten- 
annahmebuche (§ 26 V) eingetragen sind, in dem gleichen Umfange, wie wenn die Aufgabe 
unmittelbar bei der Postanstalt erfolgt wäre.
	        
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