Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Nr.  7.  Verordnung,
die  Abänderung  des  Gebühren-Tarifs  für  die  Nachaichungen  betreffend;

vom  2.  Januar  1897.

Der  Tarif,  nach  welchem  gemäß  §  13  der  Verordnung  vom  8.  April  1893,  die

Nachaichung  der  Maaße,  Gewichte,  Waagen  und  Meßwerkzeuge  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.

S.  101),  die  Nachaichungsgebühren  zu  berechnen  sind,  wird  hiermit  aufgehoben  und  es

tritt  an  dessen  Stelle  unter  Herabsetzung  des  größeren  Theils  dieser  Gebühren  für

die  vom  heutigen  Tage  ab  vorgenommenen  Nachaichungen  der  unter  I—  beigefügte  Tarif.
Dresden,  am  2.  Januar  1897.

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Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Zeibig.
*
3
Carif,
die  Gebühren  für  die  Nachaichung  betreffend.
Für  Längenmaaße  von  über  2m.  .  156
von  1  bis  21  10—
1/2m  und  darunter  5
Für  Flüssigkeitsmaaße  von  200,  20
10s  15
—  51  .  .  ..  .10—-21!
  und  darunter  v  Z  5=für
  Meßwerkzeuge  (Petroleummeßgläser).  20
Für  Hohlmaaße  für  trockene  Körper  von  100  1  50
O  OD  501  40
251  30

20  0  20