Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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II. Seitungsdienst. 
5*52. 
Anmeldung der Beitungen zum Postvertrieb. 
I. Der Verleger einer in Bayern erscheinenden Zeitung, der dieselbe der Post zum 
Vertrieb übergeben will, muß dies in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form 
schriftlich erklären und diese Erklärung unter Beifügung eines Musterexemplars der Zeitung 
nebst deren etwaigen gewöhnlichen Beilagen bei der nächstgelegenen Postanstalt einliefern. 
II. Sind die von der Postverwaltung an die Zulassung zum Postvertriebe geknüpften 
Voraussetzungen erfüllt, so erfolgt die Aufnahme der Zeitung in das amtliche Zeikungs- 
Preisverzeichniß (Abtheilung ). 
8 53. 
Annahme der Bestellungen. 
I. Zur Annahme von Zeitungsbestellungen ist jede Postanstalt mit Zeitungsdienst und 
jeder Postbote auf seinem Landzustellgange verpflichtet. 
II. Die Zeitungen müssen bei derjenigen Postanstalt bestellt werden, in deren Bezirk 
der Bezieher seinen Wohnsitz hat, oder von welcher er die Zeitung abholen will. 
III. Von dem Bezug im Wege der Zeitungsbestellung sind die nicht in das Zeitungs 
Preisverzeichniß (§ 52) aufgenommenen bayerischen Zeitungen ausgeschlossen. 
IV. Bestellungen auf einzelne Nummern einer Zeitung werden durch die Postanstalten 
im Allgemeinen nicht ausgeführt. Auf einzelne Nummern amtlicher Blätter (Sonderabdrücke) 
sowie auf Nummern einer Zeitung, die der vorausgehenden Bezugszeit angehörig den Anfang 
zu einer in der neuen Bezugszeit sich fortsetzenden Abhandlung, Erzählung u. s. w. enthalten, 
können Bestellungen angenommen werden. Für das von der annehmenden Postanstalt an 
die Verlagspostanstalt zu richtende Bestellschreiben ist vom Bezieher eine Gebühr von 10 Pf. 
im Voraus zu entrichten; für die Bestellung einzelner Nummern amtlicher Blätter von Be- 
hörden, die das betreffende Blatt auch im regelmäßigen Bezuge gebührenfrei beziehen, wird 
diese Gebühr nicht erhoben. 
§ 54. 
Beitungsgebühr. 
I. Die Zeitungsgebühr beträgt 25 Prozent des Einkaufspreises mit der Ermäßigung 
auf 12½⅛½ Prozent bei Zeitungen, die seltener als monatlich viermal erscheinen. Bruchtheile 
eines Pfennigs werden hierbei für einen vollen Pfennig gerechnet. Für jede bezogene Zeitung 
ist im inneren bayerischen Verkehre jährlich mindestens der Betrag von 20 Pf. zu entrichten.
	        
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