Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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II.  Seitungsdienst.

5*52.
Anmeldung  der  Beitungen  zum  Postvertrieb.

I.  Der  Verleger  einer  in  Bayern  erscheinenden  Zeitung,  der  dieselbe  der  Post  zum
Vertrieb  übergeben  will,  muß  dies  in  der  von  der  Postverwaltung  vorgeschriebenen  Form
schriftlich  erklären  und  diese  Erklärung  unter  Beifügung  eines  Musterexemplars  der  Zeitung
nebst  deren  etwaigen  gewöhnlichen  Beilagen  bei  der  nächstgelegenen  Postanstalt  einliefern.

II.  Sind  die  von  der  Postverwaltung  an  die  Zulassung  zum  Postvertriebe  geknüpften
Voraussetzungen  erfüllt,  so  erfolgt  die  Aufnahme  der  Zeitung  in  das  amtliche  Zeikungs-Preisverzeichniß
  (Abtheilung  ).

8  53.
Annahme  der  Bestellungen.

I.  Zur  Annahme  von  Zeitungsbestellungen  ist  jede  Postanstalt  mit  Zeitungsdienst  und
jeder  Postbote  auf  seinem  Landzustellgange  verpflichtet.

II.  Die  Zeitungen  müssen  bei  derjenigen  Postanstalt  bestellt  werden,  in  deren  Bezirk
der  Bezieher  seinen  Wohnsitz  hat,  oder  von  welcher  er  die  Zeitung  abholen  will.

III.  Von  dem  Bezug  im  Wege  der  Zeitungsbestellung  sind  die  nicht  in  das  Zeitungs
Preisverzeichniß  (§  52)  aufgenommenen  bayerischen  Zeitungen  ausgeschlossen.

IV.  Bestellungen  auf  einzelne  Nummern  einer  Zeitung  werden  durch  die  Postanstalten
im  Allgemeinen  nicht  ausgeführt.  Auf  einzelne  Nummern  amtlicher  Blätter  (Sonderabdrücke)
sowie  auf  Nummern  einer  Zeitung,  die  der  vorausgehenden  Bezugszeit  angehörig  den  Anfang
zu  einer  in  der  neuen  Bezugszeit  sich  fortsetzenden  Abhandlung,  Erzählung  u.  s.  w.  enthalten,
können  Bestellungen  angenommen  werden.  Für  das  von  der  annehmenden  Postanstalt  an
die  Verlagspostanstalt  zu  richtende  Bestellschreiben  ist  vom  Bezieher  eine  Gebühr  von  10  Pf.
im  Voraus  zu  entrichten;  für  die  Bestellung  einzelner  Nummern  amtlicher  Blätter  von  Behörden,
  die  das  betreffende  Blatt  auch  im  regelmäßigen  Bezuge  gebührenfrei  beziehen,  wird
diese  Gebühr  nicht  erhoben.

§  54.
Beitungsgebühr.
I.  Die  Zeitungsgebühr  beträgt  25  Prozent  des  Einkaufspreises  mit  der  Ermäßigung
auf  12½⅛½  Prozent  bei  Zeitungen,  die  seltener  als  monatlich  viermal  erscheinen.  Bruchtheile

eines  Pfennigs  werden  hierbei  für  einen  vollen  Pfennig  gerechnet.  Für  jede  bezogene  Zeitung
ist  im  inneren  bayerischen  Verkehre  jährlich  mindestens  der  Betrag  von  20  Pf.  zu  entrichten.