Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Raͤuber,  der  fruͤher  schon  wenigstens  zwelmal  wegen  Raubes  oder  elnes  glelchartlgen  Verbrechens
  bestraft  worden  ist,  kann  mie  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestrase  werden.

Art.  154.

Wer  in  räuberlscher  Absicht  mit  Wossen  auflauert,  soll  mit  Arbelcshaus  von  einem  bis
zu  drei  Jahren  bestrast  werden.

Erpressung.
Art.  155.

Wer,  außer  dem  Fall  des  Raubes,  jemond  durch  Anwendung  körperlicher  Gewale
oder  durch  Bedrohung  mie  gegenwäreiger  Gesahr  für  Leib  oder  Leben  zu  einer  Handlung,
Duldung  oder  Unterlossung  nöthigt,  um  sich  oder  Anderen  elnen  rechkswidrigen  Vortheil  am
Wermägen  zn  verschaffen,  X  wie  ein  Räuber  zu  besteasen  (Artc.  152,  153).

Art.  156.

Wer  zu  gleichem  Zweck  mit  künstigem  Mord  oder  Brandstifeung  drohe,  I#t  mit  Urbeltshaus
  niche  under  zwel  Jahren,  und  wer  zu  gleichem  Zorck  die  Bewohner  eines  ganzen
Ortes  durch  ausgesteckte  Brandzeichen,  oder  ausgeworsene  oder  ausgesendete  Brand=  oder
Drohbriese,  mit  Mord,  Raub  oder  Brandstifeung  bedrohr,  mit  Zuchthaus  bis  zu  funfjehn
Jahren  zu  belegen.

t.  157.

Bedrohungen  zu  dem  Art.  155  gedachten  Zweck  mit  anderen  Nachthellen,  insbesondere
  mit  künstigen  Mißhandlungen,  oder  mit  Anzeigen  oder  Klagen,  sind  mit  Rücksicht  auf
den  bezweckten  oder  auch  wieklich  erlangten  Vorthell  mit  der  Sorase  des  einfachen  Dieb.
stahls  (Art.  224)  zu  ahnden.

Nathigung.
Arc.  158.

Wer  ohne  Necht  oder  mit  eberschreitung  der  Grenzen  seines  Rechies  körperliche  Gewale
  oder  eine  Bedrohung  mit  Nachehrilen  anwendet,  um  Jemand  zu  elner  Hawlung,
Duldung  oder  Unterlassung  zu  nöehigen,  ist,  lusofern  die  Thac  nicht  in  ein  schwereres  Verbrechen
  öbergeht,  mir  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  Arbeitshaus  bls  zu  vier  Jahren
  zu  bestrasen,  wenn  der  Genöthigte  die  Untersuchung  und  Brstrasung  beantrage.

Bei  Elrern,  Vormündern  und  Psiegeeltern,  welche  ihre  Kinder,  Möndel  oder  Pflegekinder
  zur  Eingehung  einer  Ehe  in  der  gedachten  Art  nsthigen,  gile  die  gebrohte  Strafe
unter  der  Vorausseung,  daß  die  Ehe  der  Röthigug  wegen  für  ungöltig  erktärt  ist  und
der  Genötbigee  die  Bestrasung  beantcagt,