Full text : Fürst Bülows Reden. 3. Band 1907-1909. (3)

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IV  Zu  den  Befreiungen  nach  Abs.  I  Ziff.  7,  8  wird  bemerkt,  daß  sie  nicht  auch  die
Befreiung  von  der  Einkommensteuer  zur  Folge  haben,  daß  vielmehr  die  Frage,  ob  solche
Kapitalrenten  als  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  einkommensteuerfrei  sind,  ausschließlich  nach
dem  Einkommensteuergesetze  zu  beantworten  ist.  Es  sind  daher  trotz  der  Befreiung  von  der
Kapitalrentensteuer  Witwen  auch  für  Einkünfte  von  400  “  und  weniger  aus  Kapitalvermögen
  und  überhaupt  alle  Steuerpflichtigen  auch  für  Einkünfte  von  weniger  als  70  M
aus  Kapitalvermögen  einkommensteuerpflichtig,  wenn  sie  daneben  sonstige  steuerbare  Einkünfte
in  einem  solchen  Betrage  beziehen,  daß  das  (gesamte)  steuerbare  Einkommen  die  untere  einkommensteuerfreie
  Grenze  (600  TE,  allenfalls  300  +  oder  200  —)  übersteigt.  (Art.  5
d.  Eink  St  Ges.,  §  6  d  Vollz  orschr.  hierzu).

V  eitere  juristische  Personen  als  die  im  Abs.  I  aufgeführten,  insbesondere  Stiftungen,
Anstalten  usw.,  genießen  keine  Kapitalrentensteuerbefreiung.  Dagegen  sind  juristische  Personen
und  nichtrechtsfähige  Vereine,  insbesondere  Stiftungen,  Anstalten  und  Kassen,  hinsichtlich  der
Kapitalrentensteuern  für  jene  Kapitalrenten,  die  als  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  nach
Art.  8  Ziff.  11,  12  d.  Eink  St  Ges.  einkommensteuerfrei  sind,  begünstigt,  indem  bei
der  Berechnung  und  Verteilung  der  Gemeindeumlagen  die  Kapitalrentensteuern  statt  mit  den
eineinhalbfachen  nur  mit  den  einfachen  Beträgen  in  Ansatz  gebracht  werden  (Art.  25  Abs.  V.
d.  UmlGes.,  §  83  d.  VollzAnw.  hierzu).

§  5.
(Art.  5.)
veranlagung  Wegen  der  einheitlichen  Veranlagung  der  Ehegatten,  der  selbständigen  Veranlagung  der
der  Ehegatten  Familienangehörigen,  wenn  diese  ihrerseits  selbständig  Kapitalrenten  beziehen,  und  wegen  der
Sanstirs  Veranlagung  des  überlebenden  Ehegatten  bei  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gelten  die
gleichen  Vorschriften  wie  für  die  Veranlagung  zur  Einkommensteuer.  Es  wird  deshalb  auf
die  §§  13,  14  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.  verwiesen.

II.  Veranlagungsmaßstab.

86.
(Art.  6.)

ver-  !  Maßgebend  für  die  Veranlagung  ist  zunächst  der  Stand  des  Kapitalvermögens  des
anlagungs.  Steuerpflichtigen  am  1.  Oktober  des  dem  Steuerjahre  (d.  i.  dem  Jahre,  für  das  die
maßftab.  Steuer  festzusetzen  und  zu  entrichten  ist,)  vorausgehenden  Jahres  (Steuervorjahrs)  an  Wertpapieren
  (Reichs-,  Staats-,  Gemeinde=  und  anderen  derartigen  Schuldverschreibungen),  an
Pfandbriefen,  Grundschulden,  Hypotheken,  verbrieften  und  nichtverbrieften  Darlehen,  an
Sparkasseneinlagen,  ferner  an  Aktien,  Stammanteilen,  Geschäftsanteilen  von  Erwerbsgesellschaften,

  an  Kuxen  usw.  inländischer  und  ausländischer  Unternehmungen.