Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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anstalt,  welche  die  Einziehung  oder  Accepteinholung  bewirken  soll,  abzusenden.  Der  Brief
ist  mit  der  Aufschrift  „Postauftrag  nach  (Name  der  Postanstalt)“  zu  versehen.
Soll  die  Vorzeigung  an  einem  bestimmten  Tage  geschehen,  so  darf  die  Einlieferung  des
Postauftrags  nicht  früher  als  sieben  Tage  vorher  erfolgen.

VIII  Ueber  den  Postauftragsbrief  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

IX  Bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  erfolgt  die  Einziehung  des  Betrags  gegen
Vorzeigung  des  Postauftrags  und  Aushändigung  der  guittirten  Rechnung  (des  guittirten
Wechsels  rc.).  Wegen  der  Vorzeigung  der  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  und  der  Aushändigung
  der  Anlagen  siehe  §  39  IV  und  v.

Die  Zahlung  ist  entweder  sofort  an  den  bestellenden  Boten  oder,  wenn  der  Zahlungspflichtige
  oder  dessen  Bevollmächtigter  (§  39  III)  Frist  verlangt  und  der  Auftraggeber  nicht
eine  andere  Bestimmung  (XVIII)  getroffen  hat,  binnen  sieben  Tagen  nach  der  Vorzeigung
des  Postauftrags  bei  der  einziehenden  Postanstalt  zu  leisten.  Die  siebentägige  Lagerfrist
wird  von  dem  Tage  gerechnet,  welcher  auf  den  Tag  des  ersten  Versuchs  der  Vorzeigung
folgt.  Erfolgt  die  Zahlung  innerhalb  dieser  Frist  nicht,  so  wird  der  Postauftrag  vor  der
Rücksendung  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Verweigert  der  Zahlungspflichtige  oder  dessen
Bevollmächtigter  bereits  bei  der  ersten  Vorzeigung  die  Einlösung,  so  wird  der  Postauftrag
sofort  zurückgesendet.  Als  Zahlungsverweigerung  gilt  nur  die  Erklärung  des  Zahlungspflichtigen
  selbst  oder  dessen  Bevollmächtigten.  Theilzahlungen  werden  nicht  angenommen.

X  Der  eingezogene  Betrag,  nach  Abrechnung  der  Postanweisungsgebühr,  wird  dem  Auftraggeber
  durch  Postanweisung  (8§  20)  übermittelt.

XI  Dem  Belieben  des  Auftraggebers  ist  es  überlassen,  dem  Postauftrage  das  ausgefüllte
  Formular  der  Postanweisung  beizufügen.  In  diesem  Formulare  darf  nur  der
Betrag  angegeben  werden,  der  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  übrig  bleibt.

XII  Bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  erfolgt  die  Vorzeigung  des  Postauftrags
und  des  beigefügten  Wechsels  an  die  im  Auftragsformulare  namhaft  gemachte  Person  oder
deren  Bevollmächtigten.  Als  bevollmächtigt  wird,  sofern  nicht  bei  der  Postanstalt  eine  im
Besonderen  auf  die  Annahme  von  Wechseln  lautende  Vollmacht  niedergelegt  ist,  postseitig
Jeder  angesehen,  der  zur  Empfangnahme  von  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  von  mehr
als  400  Mark  für  die  betreffende  Person  berechtigt  ist  (§  39  VI).

XIII  Die  Annahmeerklärung  muß  auf  dem  Wechsel  schriftlich  geschehen.  Die  Annahme
gilt  als  verweigert,  wenn  sie  nur  auf  einen  Theil  der  Wechselsumme  erfolgt  oder  wenn  der
Annahmeerklärung  andere  Einschränkungen  beigefügt  werden.

XIV.  Der  angenommene  Wechsel  wird  von  der  Bestimmungs-Postanstalt  ohne  Verzug

an  den  Auftraggeber  unter  Einschreibung  zurückgesendet.
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