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anstalt, welche die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzusenden. Der Brief
ist mit der Aufschrift „Postauftrag nach (Name der Postanstalt)“ zu versehen.
Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, so darf die Einlieferung des
Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen.
VIII Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
IX Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrags gegen
Vorzeigung des Postauftrags und Aushändigung der guittirten Rechnung (des guittirten
Wechsels rc.). Wegen der Vorzeigung der Postaufträge zur Geldeinziehung und der Aushändigung
der Anlagen siehe § 39 IV und v.
Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der Zahlungspflichtige
oder dessen Bevollmächtigter (§ 39 III) Frist verlangt und der Auftraggeber nicht
eine andere Bestimmung (XVIII) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung
des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Die siebentägige Lagerfrist
wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den Tag des ersten Versuchs der Vorzeigung
folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der
Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Verweigert der Zahlungspflichtige oder dessen
Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag
sofort zurückgesendet. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung des Zahlungspflichtigen
selbst oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht angenommen.
X Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber
durch Postanweisung (8§ 20) übermittelt.
XI Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage das ausgefüllte
Formular der Postanweisung beizufügen. In diesem Formulare darf nur der
Betrag angegeben werden, der nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt.
XII Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Postauftrags
und des beigefügten Wechsels an die im Auftragsformulare namhaft gemachte Person oder
deren Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern nicht bei der Postanstalt eine im
Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt ist, postseitig
Jeder angesehen, der zur Empfangnahme von Sendungen mit einer Werthangabe von mehr
als 400 Mark für die betreffende Person berechtigt ist (§ 39 VI).
XIII Die Annahmeerklärung muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme
gilt als verweigert, wenn sie nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt oder wenn der
Annahmeerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.
XIV. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne Verzug
an den Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesendet.
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