Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Aufschriftseite der Sendung 
und bei Packeten auch auf der Postpacketadresse angegeben sein. 
Im Falle der Nachsendung (§ 44) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist 
von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet. 
V Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des § 33 die 
Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen. 
VI Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs-Postanstalt 
mittelst Postanweisung (§ 20) nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesendet. Auf 
dem Abschnitte der Postanweisung wird postseitig vermerkt, auf welche Nachnahmesendung sich 
die Postanweisung bezieht. 
VII. Für Nachnahmesendungen werden erhoben: 
1. das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, bei Einschreibsendungen 
und Sendungen mit Werthangabe auch die Einschreib= und die Versicherungsgebühr; 
2. eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.; 
3. die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Betrags an 
den Absender (8 201|l). 
blll Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu 
entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
§ 20. 
Post- I Im Wege der Postanweisung werden Geldbeträge bis 800 Mark einschließlich 
unweifungen. übermittelt. 
II Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen: 
bis 5 Nrkk 10 Pf., 
über 5, 11010 20 „ „ 
100 „ 20; 30 „ „ 
„ 200, 400,, ... 40 „ „ 
, 400 „ 600 „ 50 „ „ 
„ 600 , 8S800 .. 60 „ 
Bei Postanweisungen mit angehängter Karte zur Empfangsbestätigung muß auch diese, nach 
der Gebühr für Postkarten, frankirt sein. 
III Zu Postanweisungen dürfen nur Formulare benutzt werden, welche von den Post- 
anstalten bezogen sind. Gestempelte Formulare werden zum Nennwerthe des Stempels, 
ungestempelte zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück, ungestempelte Formulare mit an- 
gehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück 
verabfolgt.
	        
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