Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

18. 335 
§ 23. 
1 Wünscht ein Empfänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhof un- 
mittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat 
er dies der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen, die ihm gegen Entrichtung der 
festgesetzten Gebühr (IV) ein Ausweisschreiben aushändigt. 
1I Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu demselben 
Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob. 
III Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur Be- 
förderung als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden 
noch das Gewicht von 250 Gramm iberschreiten. Zum Verschlusse sind Briefumschläge 
zu verwenden, die mit einem breiten rothen Rande versehen sind und am Kopfe in großen 
Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rückseite des Briefumschlags 
ist der Name des Absenders anzugeben. 
IV Bahnhofsbriefe müssen vom Absender frankirt werden. Die neben dem Porto zu 
entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge 
beförderten Briefes von demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12 Mark für den 
Kalendermonat oder, wenn die Beförderung für kürzere Fristen als einen Monat erfolgen 
soll, 4 Mark für die Woche oder den Theil einer Woche. Die Gebühr ist von dem 
Empfänger im Voraus zu zahlen. 
V Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweis- 
schreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im 
§ 22 VI unter B festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt. 
8 24. 
I Zur Beförderung mit der Post geeignete Packete, deren beschleunigte Uebermittelung 
besonders erwünscht ist, können auf Verlangen der Absender als dringende Packete mit 
den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten versendet werden. Das Verlangen der 
Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden Packeten nicht zulässig. 
II Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen 
farbigen Zettel, der in fettem schwarzem Typendruck oder ausnahmsweise in großen hand- 
schriftlichen Zügen die Bezeichnung „Dringend“ trägt, hervortretend kenntlich gemacht 
sein. Die zugehörigen Postpacketadressen sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen. 
III Dringende Packete werden am Bestimmungsorte durch Eilboten abgetragen, wenn 
sie nicht mit dem Vermerke „Postlagernd“ versehen sind. 
52 
Bahnhofs- 
briefe. 
Dringende 
Packete.
	        
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