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§ 23.
1 Wünscht ein Empfänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhof un-
mittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat
er dies der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen, die ihm gegen Entrichtung der
festgesetzten Gebühr (IV) ein Ausweisschreiben aushändigt.
1I Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu demselben
Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob.
III Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur Be-
förderung als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden
noch das Gewicht von 250 Gramm iberschreiten. Zum Verschlusse sind Briefumschläge
zu verwenden, die mit einem breiten rothen Rande versehen sind und am Kopfe in großen
Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rückseite des Briefumschlags
ist der Name des Absenders anzugeben.
IV Bahnhofsbriefe müssen vom Absender frankirt werden. Die neben dem Porto zu
entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge
beförderten Briefes von demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12 Mark für den
Kalendermonat oder, wenn die Beförderung für kürzere Fristen als einen Monat erfolgen
soll, 4 Mark für die Woche oder den Theil einer Woche. Die Gebühr ist von dem
Empfänger im Voraus zu zahlen.
V Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweis-
schreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im
§ 22 VI unter B festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt.
8 24.
I Zur Beförderung mit der Post geeignete Packete, deren beschleunigte Uebermittelung
besonders erwünscht ist, können auf Verlangen der Absender als dringende Packete mit
den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten versendet werden. Das Verlangen der
Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden Packeten nicht zulässig.
II Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen
farbigen Zettel, der in fettem schwarzem Typendruck oder ausnahmsweise in großen hand-
schriftlichen Zügen die Bezeichnung „Dringend“ trägt, hervortretend kenntlich gemacht
sein. Die zugehörigen Postpacketadressen sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen.
III Dringende Packete werden am Bestimmungsorte durch Eilboten abgetragen, wenn
sie nicht mit dem Vermerke „Postlagernd“ versehen sind.
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Bahnhofs-
briefe.
Dringende
Packete.