Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Gegenstand  des  Prozesses

 

 

 

Gebühren-Tare  “'hv  50  bis!100  b  n
·  .  ,  20  bi  i  0  bis  200  bis  500  bi
für  Stadt=  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den  großen  50  Ril.,00  R.  200  N  ISoo  ssvoe
Städten.  incl.  Ru-No.
  Rtl.  Gr.s  Ril.  Gr.]Ril.  Gr.Ril.  Gr.  LR#.  Gr.
genommen  werden,  daß  bei  dem  höchsten  Objekt  die  Summe  von
8  Rthlr.  nicht  überstiegen  wird.  -  -
18|Für  ein  Agnitions=  oder  Purifkations-Resolut  werden  entrichte.4  —  1—
Anmerkung.  Bei  Objekten  über  2000  Rthlr.,  können  für  das  .  b.
Agnitions-Resolut  3  Rthlr.  genommen  werden.  2—
19Für  die  Publikation  eines  Erkenntnisses,  von  beiden  Partheien  zusammen  —  —  —i  2—
20|  In  der  Appellations-Instanz  werden  für  die  Aufnahme  der  Appellations-=Beschwerden
  und  deren  Justifikation,  falls  kein  schriftlicher  Appellations-Bericht
  eingereicht  wird,,  die  niedrigsten  ad  Nr.  6.  bestimmten
Säte,  fur  die  bloße  zum  Protokoll  angegebene  Anmeldung  der  Appellation
  aber,  die  Säte  Nr.  3.  genommen.  "
Für  die  Instrubtion  in  facto,  wenn  solche  nicht  bei  dem  Obergericht
erfolgt,  für  die  Inrotulation  und  für  die  Publikation  des  Erkenntnisses
an  die  Partheien,  finden  aber  dieselben  Sätze,  wie  in  erster  Instanz  statt.
21|  In  der  Revisions-Instanz  werden  für  die  Aufnahme  der  Revisions-Be
schwerden,  und  für  die  Publikation  des  Erkenntnisses  an  die  Partheien,
  eben  die  Taxen  liquidirt,  wie  in  der  zweiten  Instanz.  v
22|  Für  die  Anzeige  des  Deputirten,  wenn  diese  Materialien  enthält,  werden
  zur  Sportelkasse  liquidrt  Z  —  —  81  -  116

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—.

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Asmerkung.  Betrifft  die  Anzeige  keine  Materialien,  sondern  blos  den
Gang  des  Prozesses;  so  werden  blos  die  Schreibgebühren  bezahlt.
Für  die  schriftlichen,  in  einem  Prozeß  vorkommenden  Ausfertigungen
und  Verfügungen  des  Gerichts,  z.  B.  für  die  Kommunikation  der
Appellations=  oder  Revisions-Beschwerden  an  den  Gegentheil  oder

dessen  Mandatarius,  für  eine  Requisition,  für  ein  Exekutions-Mandat

  u.  s.  w.  werden  die  sub  Nr.  S.  bestimmten  Sätze  entrichtet.

Die  schriftlichen  Berfügungen  dürfen  in  einem  Prozeß  nicht  ohne  Noth
gehäuft  werden.  Besonders  müssen  wo  die  Partheien  oder  deren

Mandatarien  am  Orte  des  Gerichts  befindlich  sind,  und  wo  nicht

ausdrückliche  Ausnahmen  festgesetzt  worden,  die  Verfügungen  durch
bloße  Dekrets-Abschriften  erlassen  werden.  Für  ein  solches  Dekrer
kodnnen,  außer  dem  Falle  sub  Nr.  .  dieses  Abschnitts,  nur  Kopia-=lien
  unf  keine  Taxen  genommen  werden.

Der  Befehl  zur  Einzahlung  eines  Kostenvorschusses,  und  zur  Vezahlung
  der  aufgklaufench  Kosten,  in  einem  Prozeß,  geschieht  zwar
schriftlich,  doch  dürfen  dafür  keine  Taxen  angesetzt  werden.

Jst  1  die  Parthel  in  Zahlung  des  Borschusses  und  der  Kosten  säumig,
  und  muß  der  Befehl  daher  wiederholt  oder  die  Parthei  von
der  gegen  sie  verfügten  Exekution  benachrichtigt  werden;  so  können
außer  den  Kopiglien  annoch  Taxen  genommen  werden.  Die  Taxe  richtet
  sich  aber  allein  nach  der  Hohe  des  Kostenbetrages,  welcher  erfordert
wird,  und  nicht  nach  dem  Objekt  des  Rechtsstreites,  dergestalt,  daß
wenn  die  Summe  der  Kosten  das  Quantum  von  20  Rthlr.  nicht  über-Hee
  gar  keine  Taxes  genommen,  bei  größern  Summen  aber  die
ompetenten  Kosonnen  der  Geböührensätze  zum  Grunde  gelegt  werden.

So  oft  für  eine  Verfügung  in  der  2ten,  Zten,  4ten  und  öten  Kolonne,

eine  Taxe  genommen  wlrd;  so  oft  können  auch  Siegelgelder  angesetzt
6“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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