Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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uubestellbare Briefsendungen, die ursprünglich nach der Ortstaxe frankirt waren, so erfolgt 
bei Ueberweisung der Sendungen nach Orten außerhalb des Geltungsbereichs der Ortstaxe 
eine entsprechende Nachtaxirung #verql. S§ 44 11l). 
11 Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Absender wird nach 
den für die Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren. 
l! Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender nicht ermitteln, so wird die 
Sendung an die vorgesetzte Ober Postdirection eingesendet und dort zur Feststellung des 
Absenders nöthigen Falles geöffnet. Die mit der Eröffnung beauftragten Beamten sind zur 
Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichtet und haben bei Briefen nur von 
der Unterschrift und von dem Orte Kenntniß zu nehmen, sich aber jeder weiteren Durch- 
sicht zu enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittelst Siegelmarken oder Dienstsiegel, die 
eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. 
Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder innerhalb 
7 Tage hach Behändigung der Postpacketadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Post- 
anweisung die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände 
zum Besten der Post Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und die zum Verkaufe 
nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber vernichtet werden. 
V. Zst der Absender auch mit Hilfe der Ober--Postdirektion nicht zu ermitteln, so 
werden gewoöhnliche Briefsendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegen 
stände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage ihres Einganges bei der Ober-Post 
direction gerechnek, vernichtet. Dagegen ist 
1 bei Einschreibsendungen, bei Briefen mit Werthangabe oder bei Briefen, in denen 
sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser 
angegeben worden war, sowie bei Postanweisungen, 
2. bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufzufordern, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegenstände 
in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, die eine genaue Be- 
zeichuung der Gegenstände unter Angabe des Aufgabe- und Bestimmungsorts, der Person 
des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang im 
Schaltervorraume der Aufgabe-Postanstalt und durch einmalige Einrückung in ein dazu 
geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
ÜI Znzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, die dem 
Verderb anggesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
I Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen oder 
(Geldbeträge zum Besten der Post Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und zur 
Veranserung 2c. nicht geeiqnete sonstige Gegenstände aber vernichtet.
	        
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