Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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an Porto für Sendungen, die nach ihrer Aushändigung an den Empfänger als unzureichend 
frankirt erkannt werden, hat jedoch der Absender zu berichtigen, wenn der Empfänger die 
Zahlung ablehnt. 
Die Reichs= und Staatsbehörden sind befugt, auch nach erfolgter Annahme und Er- 
öffnung portopflichtiger Sendungen zum Zwecke der nachträglichen Einziehung des Portos 
vom Absender die Briefumschläge an die Postanstalt zurückzugeben oder, falls es sich um 
Packete handelt, sich schriftlich an die Postanstalt zu wenden. 
VII Für das Stunden von Portobeträgen ist monatlich eine Stundungsgebühr zu 
entrichten. Diese beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden Theil einer Mark, 
mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monate Porto nicht zu stunden gewesen ist, so 
wird eine Gebühr nicht erhoben. Eine Verpflichtung der Postanstalten zur Stundung 
besteht nicht. 
VIII Wenn auf Antrag des Betheiligten zur Zustellung der für ihn eingehenden oder 
zur Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefsendungen und Zeitungen 
mit den Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr 
von 50 Pf. monatlich zu erheben. 
Abschnitt II. 
Dersonenbeförderung mit den Hosten. 
§ 51. 
I Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: Meldung zur 
. Reise. 
a) bei den Postanstalten oder 
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirectionen 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
II Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens am Werktage vor der Abreise #steuornen 
und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen. « 
III Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen 
sind, fünf Minuten und, 
wenn dies nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforderlich 
wird, fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der Post. 
Iy Die Meldung muß innerhalb der für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten 
Dienststunden geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch 
noch gegen die Zeit der Abfertigung der Post erfolgen. Ausnahmsweise darf die Meldung 
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