Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

.v 18. 371 
1V Der Reisende hat zu bestimmen, wo bei der Ankunft auf der Station vorgefahren 
werden soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon auf Verlangen 
des Reisenden die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
V Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder 
dessen Leute an dem Postillone Thätlichkeiten verüben oder die Pferde durch Schläge an— 
treiben, so ist der Postillon befugt, sogleich auszuspannen. 
8 70. 
Sofern der Extrapostreisende Anlaß zur Beschwerde hat, ist er berechtigt, diese in den 
Begleitzettel einzutragen. 
8 TI. 
Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. April 1900 in Kraft. 
Berlin, den 20. März 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Podbielski. 
  
Nr. 2067 1. 
Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungsbereiches der Ortstaxe auf Nachbarpostorte im 
Grenzverkehr zwischen dem Reichspostgebiete und Bayern, sowie zwischen Bayern und Württemberg 
betreffend. 
fl. Staatsministerium des #t#gl. Hauses und des Aeußern. 
Auf Grund des Artikels 1 II des Gesetzes, betreffend einige Aenderungen von Bestim- 
mungen über das Postwesen vom 20. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzblatt S. 715—719) 
hat der Reichskanzler den Geltungsbereich der Ortstaxe (§50,7 des Gesetzes über das 
Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871) im Grenzoerkehr zwischen dem 
57 
Beschwerden. 
Inkrafttreten.
	        
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