Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 20. 379 
3. Gegenstand der Versicherung, 
4. Aufstellung des Versicherungswerthes und des Versicherungsbuches, 
5. Anzeige, Erhebung und Festsetzung des Schadens, 
6. thierärztliche Behandlung der Pferde, Tödtung derselben in Folge von Unbrauchbarkeit, 
7. Entschädigungsleistung, 
8. Verlust des Entschädigungsanspruches, 
9. Verwerthung der umgestandenen und getödteten Pferde, 
10. Beitrittsgebühren und Beiträge, 
11. Entscheidung der Streitigkeiten zwischen den Vereinen und den Versicherten. 
Streitigkeiten über Werthsermittelung sind endgiltig durch das Schiedsgericht des 
Vereines, alle übrigen Streitigkeiten endgiltig durch die Anstaltsverwaltung zu 
entscheiden. 
Art. 5. 
Die Anstalt und die derselben angehörigen Vereine besitzen die Rechte öffentlicher 
Körperschaften. 
Die Fonds der Anstalt werden ausschließlich zu deren Zwecken verwendet und gesondert 
verwaltet. 
Art. 6. 
Die Anstalt übernimmt die Deckung der Hälfte der nach Maßgabe des Normalstatuts 
zu leistenden Entschädigung. 
Die andere Hälfte ist von dem Pferdeversicherungsvereine aufzubringen, wird jedoch 
für denselben von der Anstalt, gegen Rückersatz nach Umfluß des Versicherungsjahres, vor- 
schußweise bezahlt. 
Art. 7. 
Die Schadensfestsetzung erfolgt durch die Vereine nach Maßgabe des Normalstatuts. 
Die Verhandlungen hierüber sind ungesäumt der Anstaltsverwaltung vorzulegen. 
Letztere prüft die Schadensfestsetzung und weist, wenn eine Erinnerung gegen dieselbe 
nicht besteht, die Entschädigung bei der k. Bank (Art. 18 Abs. 1) zur Auszahlung an 
den Versicherten an. 
Der Entschädigungsanspruch kann von Seiten des Versicherungsnehmers an einen 
Dritten weder übertragen noch verpfändet werden. 
Ansprüche auf Entschädigung, welche in Folge des Umstehens oder der Tödtung eines 
Pferdes wegen Unbrauchbarkeit dem Versicherten gegen Dritte zustehen, gehen an den Verein 
und beziehungsweise die Anstalt im Betrage der von ihnen geleisteten Eutschadigung über. 
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