Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„W 20. 383 
Art. 17. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten leistet die Pferdeversicherungsanstalt an die 
Brandversicherungsanstalt eine jährliche Aversalsumme mit zwei Pfennig auf hundert Mark 
der Versicherungssumme. Eine allenfallsige Aenderung dieses Beitragsverhältuisses bestimmt 
das Finanzgesetz. 
.Art. 18. 
Die Kassengeschäfte der Anstalt werden von der k. Bank besorgt, welche mit der 
Anstaltsverwaltung laufende Rechnung führt. Zahlungsanweisungen müssen die Unterschrift 
des Vorstandes und eines weiteren Beamten der Anstaltsverwaltung tragen. 
Die Anstaltsverwaltung wird ermächtigt, die für ihre Geschäftsthätigkeit erforderlichen 
Betriebsmittel aus den Beständen der Brandversicherungsanstalt vorschußweise zu entnehmen, 
welche hiefür dieselbe Verzinsung erhält, die ihr für ihre Geldanlagen von der k. Bank 
vergütet wird. 
Art. 19. 
Die Anstalt und die ihr angehörigen Vereine sind bezüglich aller in das Pferdeversicherungs- 
wesen einschlagender Gegenstände und Geschäfte, gerichtlicher sowohl als außergerichtlicher, 
von der Entrichtung von Staatsgebühren befreit. 
Die Korrespondenzen der Behörden in Sachen der Pferdeversicherung, dann der Vereine 
mit der Anstalt sind portofrei; Geldsendungen unterliegen der Portopflicht. 
Art. 20. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. November 1900 in Kraft. 
Gegeben zu München, den 15. April 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. TronrodFrhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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