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86.
Kein Pferd kann mit einem höheren Betrage als 1000 .. in die Versicherung auf—
genommen werden.
87.
Mit der Erklärung des Beitrittes zum Vereine hat der Antragsteller seine sämmtlichen
in seinem Betriebe gehaltenen versicherungsfähigen Pferde anzumelden und hiebei zugleich die
Verwendungsart derselben anzugeben.
Die Untersuchung und Werthsermittlung der angemeldeten Pferde erfolgt durch eine
Schätzung, welche nach Bestimmung des Vereinsausschusses von Mitgliedern desselben vor—
genommen wird.
Hiebei ist
a) zu erheben, ob sich das Pferd überhaupt zur Aufnahme in die Versicherung
eignet (§§ 2 und 3);
b) der gemeine Werth eines jeden Pferdes unter Berücksichtigung seines Alters und
Zustandes zur Zeit der Besichtigung möglichst genau zu ermitteln; der Werth
ist stets in einer mit der Zahl 10 ohne Bruch theilbaren Summe in Mark
zu bestimmen.
88.
Sofern der Versicherte mit der ihm sofort bekannt zu gebenden Schätzung nicht ein—
verstanden ist, kann derselbe binnen 3 Tagen ausschließender Frist eine zweite Schätzung
durch das Schiedsgericht des Vereines (§ 38) beantragen.
Dieses Schiedsgericht hat innerhalb 3 Tagen Beschluß zu fassen, welcher endgiltig ist.
§ 9.
Der durch die Schätzung (§ 7) oder durch den Beschluß des Schiedsgerichtes (§ 8)
festgestellte Gesammtwerth des versicherungsfähigen Pferdebestandes bildet die Versicherungssumme.
8 10.
Nach Maßgabe der Schätzung erfolgt der Eintrag der Pferde in das Versicherungsbuch.
Versichert sind nur die in demselben eingetragenen Pferde. Der Eintrag geschieht nach Größe,
Alter, Geschlecht, Farbe, Abzeichen und sonstigen besonderen Kennzeichen, Verwendungsart
und Versicherungswerth der Pferde. Das Alter ist, abgesehen von dem in § 3 Absl. 1
Ziff. 1 vorgesehenen Falle, in Jahren auszudrücken.
Auf Verlangen des Versicherten ist demselben gegen Entrichtung einer Schreibgebühr
von 20 Pfennig per Bogen ein Auszug aus dem Versicherungsbuche zuzustellen; die Schreib-
gebühr erhält der Kassier und Schriftführer, beziehungsweise derjenige, dem die Kassa= und
Buchführung übertragen ist (§ 32).