Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen bei den bezüglichen Schätzungen nicht mit— 
gewirkt haben. 
Die Schiedsrichter versehen ihre Funktion innerhalb ihres Wohnortes unentgeltlich; für 
ihre Thätigkeit außerhalb ihres Wohnortes kann die Generalversammlung eine angemessene 
Vergütung gewähren. 
VIII. Generalversammlung. 
§ 39. 
Der Vereinsausschuß kann jederzeit die sämmtlichen Vereinsmitglieder zu einer General- 
versammlung einberufen. 
Eine Generalversammlung muß einberufen werden: 
a) nach Schluß eines jeden Versicherungsjahres, 
b) wenn mindestens der fünfte Theil der Vereinsmitglieder dieß beantragt, 
c) auf Anordnung der Verwaltung der Landesanstalt. 
Die Einberufung geschieht 8 Tage vor der Versammlung mittels ortsüblicher, die 
Gegenstände der Berathung anzeigender Bekanntmachung. 
8 40. 
In der Generalversammlung sind die sämmtlichen im Versicherungsbuche vorgetragenen 
Vereinsmitglieder stimmberechtigt. 
Vertretung ist zulässig. 
Das Versicherungsbuch ist in der Generalversammlung aufzulegen. 
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder 
gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Ueber jede Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
§ 41. 
Zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehören: 
a) die Wahl des Vereinsausschusses, 
b) die Anerkennung der Jahresrechnung, 
c) die Beschlußfassung über den Beitritt zur bayerischen Pferdeversicherungsanstalt, 
sowie über den Austritt aus derselben, 
d) die Beschlußfassung über die dem Kassier, sowie für Dienstleistungen außerhalb 
des Wohnortes (8§ 33 und 38) zu zahlenden Vergütungen, 
e) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines, 
s) weitere Vereinsangelegenheiten, welche jeweils auf die Tagesordnung gesetzt sind.
	        
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