Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

AM 23. 
  
  
425 
« Altersgrenze, Bezeichnung 
Bezeichnung Bezeichnung bis zu welcher der Behörde, an welche 
der Stellen, welche vor- lilitär= die Bewerbungen zu richten 
der zugsweise mit Militär- buusiernt #i, soweit nicht in den Bemerkungen. 
Z » « erücksichtig akanzanmeldungen andere 
Eisenbahn. anwaͤrtern zu besetzen werden Anstellungsbehörden aus- 
ind. müssen. drücklich bezeichuet werden. 
2. Gernrode Harzgeroder Wie zu 1. Eine Alters-Vorstand der Gernrode-ei der Besevung sind bis 
Eisenbahn. 
3. Nauendorf - Gerlebogker 
Eisenbahn (für die an- 
haltische Strecke). 
1. Arnstadt - Ichters- 
hausener Eisenbahn. 
2. Hohenebra - Ebelebener 
Eisenbahn. 
3. Ilmenau-Großbreiten- 
bacher Eisenbahn. 
4. Mühlhausen- Ebelebener 
Eisenbahn (für die 
schwarzburg-sonders- 
hausensche Strecke). 
Mühlhausen Ebelebener 
Eisenbahn (für die 
schwarzburg# rudolstädt- 
ische Strecke). 
Rhene - Diemelthal-Eisen- 
bahn. 
Rinteln-Stadthagener Eisen- 
bahn (für die schaum- 
burg-lippesche Strecke). 
Wie zu 1. 
  
grenze ist 
nicht fest- 
gesetzt. 
40 Jahre. 
  
Harzgeroder Eisenbahn. 
gesellschaft zu Ballen- 
stedt. 
Direktion der Nauendorf- 
Gerlebogker Eisenbahn- 
gesellschaft zu Berlin. 
  
  
XV. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
Weichensteller, 
ner, Bahnwärter. 
Weichensteller, 
Schaffner. 
steller, Schaffner. 
beamte. 
  
Schaff- 
StationsdüVtar, Weichen- 
Subaltern= und Unter- 
40 Jahre. 
40 
40 
40 
  
Betriebsverwaltung 
Thüringischer Neben- 
bahnen zu Weimar. 
  
Vorstand der Eisenbahn- 
gesellschaft Mühlhausen- 
Ebeleben zu Mühlhausen 
i. Thür. 
  
XVI. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Subaltern= und Unter-!) 40 Jahre. Vorstand der Eisenbahn- 
beamte. 
gesellschaft Mühlhausen- 
Ebeleben zu Mühlhausen 
i. Thür. 
XVII. Fürstenthum Waldeck. 
Subaltern= und Unter= 40 Jahre. Vorstand der Rhene- 
beamte. 
  
zum Erlasse reichogesetz- 
licher Bestimmungen die 
für den Staatedieust be- 
stehenden oder noch zu 
erlassenden Vorschriften 
liungemäß zur Anwen- 
ung zu bringen. 
Wie zu 1. 
Bei der Besetzung sind 
die für den prenßjischen 
Staatseisenbahndienst in 
dieser Beziehung gültigen 
Vorschriften zur Anwen- 
dung zu bringen. 
Wie zu 1. 
Bei der Besetzung sind 
die für den prenßischen 
Staatseisenbahndienst in 
dieser Beziehung gültigen 
Vorschriften zur Anwen- 
dung zu bringen. 
Bei der Besetzung sind 
die für den Staatveisen= 
Diemelthal-Eisenbahn = bahndienst in dieser Be- 
gesellschaft zu Siegen 
XVIII. Fürstenthum Schaumburg-Lippe. 
Subaltern= und Uuter 40 Jahre. 
beamte. 
Vorstand der Rinteln- 
Stadthagener Eisen- 
bahngesellschaft zu 
Rinteln. 
jehung gültigen Vor- 
schriften zur Anwendung 
zu bringen. 
66
	        
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