Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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ertheilt.  Ist  über  die  Sendung  ohnehin  eine  Einlieferungsbescheinigung  zu  verabfolgen,
so  wird  der  Nachnahmebetrag  darin  mit  vermerkt.

IV  Eine  Nachnahmesendung  darf  nur  gegen  Berichtigung  des  Nachnahmebetrags
ausgehändigt  werden.  Der  Empfänger  kann  eine  Einlösungsfrist  von  7  Tagen  vom
Tage  nach  dem  Eingange  der  Sendung  in  Anspruch  nehmen.  Wird  die  Nachnahme  bei
der  ersten  Vorzeigung  nicht  eingelöst  und  eine  Zahlungsfrist  nicht  beansprucht,  so  wird
die  Sendung  sofort  zurückgesendet,  sofern  nicht  zunächst  eine  Unbestellbarkeitsmeldung  zu
erlassen  ist  (§.  47).  Nachnahmesendungen  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“  werden
7  Tage  lang  vom  Tage  nach  dem  Eingange  zur  Verfügung  des  Empfängers  gehalten,
falls  nicht  früher  die  Annahme  verweigert  wird.

Bei  Nachnahmesendungen,  die  vom  Absender  mit  dem  Vermerke  „Sofort  zurück“
oder  mit  einer  ähnlichen,  das  Verlangen  schleuniger  Rücksendung  ausdrückenden  Angabe
versehen  sind,  ist  die  Lagerfrist  ausgeschlossen.  Der  Vermerk  muß  auf  der  Aufschriftseite
der  Sendung  und  bei  Packeten  auch  auf  der  Postpacketadresse  angegeben  sein.

Im  Falle  der  Nachsendung  (§.  46)  einer  Nachnahmesendung  wird  die  Einlösungsfrist
  von  7  Tagen  für  jeden  neuen  Bestimmungsort  besonders  berechnet.

V.  Der  Absender  einer  Nachnahmesendung  kann  unter  den  Bedingungen  des  §.  37
die  Nachnahme  nachträglich  streichen  oder  ändern  lassen.

VI  Eingelöste  Nachnahmebeträge  werden  den  Absendern  von  der  Bestimmungs-Postanstalt
  mittelst  Postanweisung  (§.  25)  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  zugesendet.
  Auf  dem  Abschnitte  der  Postanweisung  wird  postseitig  vermerkt,  auf  welche  Nachnahmesendung
  sich  die  Postanweisung  bezieht.

VII  Für  Nachnahmesendungen  werden  erhoben:

1.  das  Porto  für  gleichartige  Sendungen  ohne  Nachnahme,  bei  Einschreibsendungen

und  Sendungen  mit  Werthangabe  auch  die  Einschreib=  und  die  Versicherungsgebühr;
.  eine  Vorzeigegebühr  von  10  Pf.;
.  die  Postanweisungsgebühr  für  die  Uebermittlung  des  eingezogenen  Betrags  an
den  Absender  (§.  25  II).

VIII  Die  Vorzeigegebühr  wird  zugleich  mit  dem  Porto  erhoben  und  ist  auch  dann

zu  entrichten,  wenn  die  Sendung  nicht  eingelöst  wird.

Se.