BT 29
86.
Soferne die Gemeindebehörde auf anderem Wege als dem der vorschriftsgemäßen An—
zeige von dem Betriebsbeginne eines Gewerbes (8 1 oben) Kenntniß erhält, hat sie den
treffenden Eintrag in das Anmelde-Register von Amtswegen zu bewirken, und zwar mit
möglichst genauer Angabe der Zeit des Beginnes.
Daß der Eintrag von Amtswegen vollzogen worden sei, ist in Spalte 2 des Registers
zu vermerken.
86.
Die Distriktsverwaltungsbehörden und im Benehmen mit diesen die Rentämter sind
gehalten, darüber zu wachen, daß die Gewerbe-Anmelde-Register genau nach den gegebenen
Direktiven geführt werden. Dieselben haben erforderlichen Falles den Gemeindebehörden
mit Erläuterungen und Anweisungen an die Hand zu gehen.
II. Gewerbe Niederlegungen.
§ 7.
Die Erklärungen der Gewerbtreibenden über die Niederlegung ihrer Gewerbe sind
durch die Gemeindebehörden in Register nach dem als Beilage III angefügten Formular
einzutragen.
Bei dem Eintrage haben die Gemeindebehörden die Betheiligten darauf aufmerksam
zu machen, daß sie im Falle der Wiederaufnahme des abgemeldeten Gewerbes gehalten seien,
gleichzeitig mit der Wiederaufnahme eine neue Gewerbserklärung gemäß § 1 der gegen-
wärtigen Vorschriften abzugeben.
In Spalte 5 des Registers ist die Erklärung über die Gewerbeniederlegung von dem
Betheiligten unterzeichnen zu lassen und es ist hiebei zugleich anzufügen, ob und für welche
Gewerbe der Deklarant noch besteuert bleibt.
Von Amtswegen sind durch die Gemeindebehörden in die Niederlegungs-Register ein-
zutragen: die notorischen Gewerbsabgänge in Folge von Auswanderungen, Sterbfällen oder
anderen Ursachen, welche den Betheiligten die Erklärung der Gewerbeniederlegung unmöglich
machen.
III. Gemeinsame Bestimmungen.
· 88.
Die Gemeindebehörden sind verbunden, allmonatlich den zuständigen Distriktspolizei—
behörden Mittheilung von sämmtlichen Gewerbs-Zu= und Abgängen zu machen (Art. 6
Abs. 3 des Gewerbsgesetzes vom 30. Jannar 1868).
Dem Ermessen der k. Regierungen, Kammern des Innern, bleibt jedoch anheimgegeben,
eine quartalweise Mittheilung dieser Zu= und Abgänge für jene Gemeinden anzuordnen,
rücksichtlich welcher sie solche für genügend erachten.