Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Diese Mittheilungen haben mittels besonderer Auszüge, welche nach den auf Beilage IV 
und V angefügten Formularien anzufertigen sind, für jedes neu zugegangene und jedes 
niedergelegte Gewerbe zu erfolgen. Die Nummern und der Inhalt dieser Auszüge müssen 
mit den betreffenden Einträgen im Register übereinstimmen. Einer besonderen Fertigung 
dieser Auszüge bedarf es nicht, wenn dieselben mit dem Siegel der betreffenden Gemeinde- 
behörde in Schwarz= oder Blaudruck versehen werden. 
In ganz gleicher Weise sind auch für die Rentämter seitens der Gemeindebehörden 
Auszüge aus den Anmelde= und Niederlegungs-Registern herzustellen. Hinsichtlich der 
Uebersendung der Auszüge an die Rentämter siehe § 1 der Bekanntmachung vom Heutigen, 
den Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899, hier die Behandlung der Ab= und Zugänge 
betreffend. 
§ 9. 
Bezüglich der Verabfolgung der erforderlichen Druckformularien — deren Kosten aus 
der Staatskasse auf Rechnung der Regie der direkten Steuern zu bestreiten sind — an die 
Gemeindebehörden ist geeignete Vorsorge zu treffen. 
10. 
Die Behandlung der im undeien betriebenen Gewerbe richtet sich, soweit die- 
selben unter das Gesetz vom ds — die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Um— 
herziehen betreffend, fallen, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, dann der hiezu ergangenen 
Bekanntmachungen vom 16. März 1879 und vom 23. Dezember 1897 (Gesetz- und 
Verordnungs-Blatt 1879 S. 143 ff., 171 ff., 1897 S. 423 ff.). Auf derartige Gewerbe 
finden somit die gegenwärtigen Vorschriften keine Anwendung. 
§ 11. 
Wer ohne genügenden Entschuldigungsgrund der vorgeschriebenen Anzeigepflicht (siehe 
oben §§ 1 und 3) nicht genügt, wird gemäß Art. 66 Ziff. 3 des Gewerbsteuergesetzes 
vom 9. Juni 1899 mit Ordnungsstrafe von 2 Mark bis zu 100 Mark bestraft. 
Bezüglich der Zuständigkeit und des Verfahrens siehe Art. 68 des Gesetzes. 
*12. 
Die vorstehenden Vorschriften treten an Stelle der Ministerial-Bekanntmachung vom 
27. Dezember 1881 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1882 S. 1). 
Dieselben sind mit den zu ihrem Vollzuge noch erforderlichen Anordnungen im Kreis- 
amtsblatte zu veröffentlichen. 
München, den 12. Januar 1900. 
Dr. Frhr. v. Niedel. Frhr. v. Feilitzsch. 
 
	        
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