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Gesetz, die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend.
Art. 1. 1).
Die für das Königreich Bayern als Staatsanstalt errichtete Landeskultur-Rentenanstalt
hat den Zweck, die Beschaffung von Kapitalien zur Ausführung von Kulturunternehmungen
zu erleichtern.
Zu diesem Behufe werden Schuldverschreibungen (Landeskultur-Rentenscheine) in dem
jeweils durch Gesetz festgesetzten Maximalbetrag ausgegeben. Diese Schuldverschreibungen
bilden eine unter verfassungsmäßiger Gewährschaft stehende besondere Staatsschuld.
Von der bei der k. Staatsschuldentilgungs-Anstalt bestehenden Grundrenten-Ablösungs-
kasse ist diese Staatsschuld besonders nachzuweisen und mit dem Vermögen der Landes-
kultur-Rentenanstalt als besonderer Fond zu verwalten.
Die Bestimmungen über die rechtliche Vertretung der Landeskultur-Rentenanstalt werden
durch Verordnung getroffen.
Art. 2. (2).
Die Anstalt gewährt nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Mittel Darlehen zur
Ausführung folgender Kulturunternehmungen:
1. Bewässerungs= und Entwässerungsunternehmungen,
2. Korrektionen an Bächen und Privatflüssen, Anlagen zum Uferschutze und zum
Schutze gegen Ueberschwemmungen,
Flurbereinigungen,
Urbarmachungen öder Flächen, Meliorationen von Feldern, Wiesen, Weiden und
Moorgründen,
Aufforstungen öder Flächen,
Anlagen und Meliorationen von Weinbergen,
Obstbau= und Weidenkulturen,
Fischereianlagen,
Wegeanlagen, welche zu einer besseren Benützung land= oder forstwirthschaftlichen
Grundbesitzes bestimmt sind,
10. Wasserversorgungen ländlicher Gemeinden.
Art. 3. (3).
Zur Prüfung und Bescheidung der Gesuche um Darlehen, zur Bewirkung des Dar-
lehensvollzuges und zur leberwachung der Darlehensverwendung wird im k. Staatsministerium
des Innern eine Kommission — Landeskultur-Rentenkommission — gebildet.
Die Zusammensetzung derselben wird durch Verordnung geregelt. Die Mitglieder
werden vom Könige ernaunt.
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