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Art. 4. (4).
Die Darlehen werden in baarem Gelde oder in Schuldverschreibungen zum Nenn-
werthe gegeben.
Insoweit der Darlehensbetrag sich in Schuldverschreibungen nicht ausgleichen läßt,
wird derselbe stets in baarem Gelde gewährt und, soferne der Kursstand der Schuldver-
schreibungen den Nennwerth derselben nicht erreicht, die Baarzahlung im Verhältnisse dieser
Differenz gekürzt.
Art. 5. (5).
Die Darlehen sind Seitens der Anstalt unkündbar.
Ausnahmsweise ist die Kommission befugt, das Darlehen beziehungsweise den unge-
tilgten Rest desselben zur Rückzahlung nach Ablauf von sechs Monaten zu kündigen:
1. wenn das Darlehen nicht innerhalb der hiezu bestimmten Frist dem Plane der
Kulturunternehmung entsprechend verwendet wurde,
2. wenn die Rechtsgiltigkeit oder der Rang der bestellten Hypotheken oder Real-
lasten bestritten wird,
3. wenn ein Besitznachfolger die persönliche Verbindlichkeit des Darlehensnehmers
nicht übernimmt.
Art. 6. (6).
Der Darlehensnehmer hat sich zu verpflichten, das Darlehen, von dem auf die Dar-
lehenshingabe folgenden Kulturrententermine angefangen, mit einem Betrage zu verzinsen,
welcher jeweils um ¼ vom Hundert hinter dem Zinssatze der aus Anlaß der Darlehens-
hingabe ausgegebenen Landeskulturrentenscheine zurückbleibt, und durch Zahlung eines jähr-
lichen Zuschlages zu tilgen, welcher bei 3¾ prozentigen Darlehen ½ vom Hundert, bei
3¼ prozentigen Darlehen 34 vom Hundert und bei 2¾ prozentigen Darlehen 1 vom
Hundert der ursprünglichen Darlehenssumme beträgt. ·
Diese Zins- und Tilgungsbeträge bilden zusammen die vom Schuldner zu entrichtende
Kulturrente und sind in halbjährigen Raten an den durch Ministerialvorschrift festgesetzten
Kulturrententerminen in baarem Gelde an die Anstalt abzuführen. Zugleich mit der ersten
Halbjahresrate der Kulturrente hat der Darlehensnehmer den Stückzins für die Zeit zwischen
„der Darlehenshingabe und dem darauffolgenden Kulturrententermine einzubezahlen. Erfolgt
die Darlehenshingabe ausnahmsweise erst nach dem Termine, zu welchem gemäß der Schuld-
urkunde die Verzinsung und Tilgung zu beginnen hat, so wird dem Darlehensnehmer der
entsprechende Stückzins gutgerechnet.
Die nach dem Darlehensnennwerthe festgesetzten Zinsen sind der fortschreitenden Tilgung
des Darlehens ungeachtet im vollen Betrage während der bestimmten Tilgungszeit fortzube-
zahlen und dienen, soweit sie mehr betragen als der Zins der Restschuld, zur Tilgung des
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