Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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des  Polizeistrafgesetzbuches  für  Bayern  vom  26.  Dezember  1871  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

1.

Im  sechsten  Hauptstück  des  Polizeistrafgesetzbuches  vom  26.  Dezember  1871  wird  nach
Art.  72  folgender  neue  Art.  72a  eingestellt:
Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  wird  außer  dem  Falle  des  §  367
Abs.  1  Ziff.  5  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  bestraft,  wer  den  Verordnungen
  in  Bezug  auf  den  Verkehr  mit  Arznei=  oder  Geheimmitteln,  welche  zur
Heilung  oder  Verhütung  von  Krankheiten  der  Menschen  oder  Thiere  bestimmt  sind,
zuwiderhandelt.

§  2.

Der  Art.  73  erhält  in  Absatz  II  und  III  folgende  Fassung:

Gleicher  Strafe  unterliegt,  wer  den  Verordnungen,  ober=  oder  ortspolizeilichen
Vorschriften  zuwiderhandelt,  welche  aus  Rücksichten  auf  die  Gesundheit  oder  Sittlichkeit
  über  das  Beziehen  neuhergestellter  Wohnungen  oder  Wohnungsräume,  über  die
Beschaffenheit  und  die  Belegung  von  Wohnungen  oder  Wohnungsräumen  und  über
die  polizeiliche  Beaufsichtigung  des  Wohnungswesens  erlassen  sind.

In  den  Fällen  des  Absatzes  1  und  II  hat  der  Richter  zu  erkennen,  daß  die
Polizeibehörde  berechtigt  ist,  die  Beseitigung  des  vorschriftswidrigen  Zustandes,
beziehungsweise  die  Räumung  der  vorschriftswidrigen  Wohnung,  zu  verfügen.

§  3.
Der  Art.  101  erhält  folgende  Fassung:

An  Geld  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  werden  Bauherrn,  Baumeister  und
Bauhandwerker  gestraft,  wenn  sie  den  baupolizeilichen  Vorschriften  zuwiderhaudeln.

Baupolizeiliche  Vorschriften  können  in  Bezug  auf  Festsetzung  und  Einhaltung  der
Bau=  und  Vorgartenlinien,  dann  zum  Zwecke  der  Feuersicherheit  und  Festigkeit  der
Bauführung,  sowie  der  Gesundheit  durch  Verordnung,  ober=  oder  ortspolizeiliche
Vorschrift  erlassen  werden.  1

Im  Interesse  der  Verschönerung  können  baupolizeiliche  Vorschriften  für  Städte
von  mehr  als  20000  Seelen  durch  Verordnung  oder  ortspolizeiliche  Vorschrift,  für
die  übrigen  Orte  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  getroffen  werden.  Die  hierauf
gegründeten  Abänderungen  des  Bauplanes  dürfen  jedoch  die  Kosten  der  Bauführung
nicht  wesentlich  vermehren.