Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 33. 487 
Nr. 39481I. 
Bekanntmachung, die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Aktien- 
gesellschaften der Pfälzischen Eisenbahnen betreffend. 
f#. Staatsministerium des Kal. Hauses und des Aeußern, dann der Finanzen. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Lnitpold, 
des Königreichs Bayern Verwesers, ist mit Urkunden vom Heutigen den Aktiengesellschaften 
der Pfälzischen Ludwigsbahn, der Pfälzischen Maximiliansbahn und der Pfälzischen Nord- 
bahnen die staatliche Genehmigung zur Ausgabe 4prozentiger, bis zum 31. Dezember 1904 
mit staatlicher Zinsengewährschaft versehener, vom Jahre 1907 anfangend innerhalb 56 Jahren 
zu amortisirender Schuldverschreibungen auf den Inhaber, halbjährig am 1. April und 
1. Oktober verzinslich, ertheilt worden, und zwar: 
1. der Aktiengesellschaft der Pfälzischen Ludwigsbahn für ein Prioritätsanlehen im 
Nominalbetrage von 2264 000 J//, eingetheilt in 
880 Stück zu 2000 X Lit. XK. X. 
400 „ „ 1000 „ „ V. . 
208 „ „ 500 „ „ E. Z., 
2. der Aktiengesellschaft der Pfälzischen Maximiliansbahn für ein Prioritätsanlehen im 
Nominalbetrage von 911000 X, eingetheilt in 
355 Stück zu 2000 M. Lit. V. 
160 „ „ 1000 „ „ W. 
82 „ „ 500 „ „ X. und 
3.n der Aktiengesellschaft der Pfälzischen Nordbahnen für ein Prioritätsanlehen im 
Nominalbetrage von 4682 000 J4, eingetheilt in 
1800 Stück zu 2000 A Lit. T. 
850 „ „ 1000 „ „ 0O. 
464 „ „ 500 „ „ V. 
München, den 20. Juni 1900. 
Dr. Frhr. von Crailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. 
  
Nr. 14170. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde 
Erlangen betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Birgerlichen 
80
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.