Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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nehmenden  Behörde  oder  Person  den  Antrag  zu  stellen,  das  Setzen,  Heben,  Aufrichten  und
Entfernen  der  Grenzzeichen  durch  Feldgeschworene  vornehmen  zu  lassen,  und  ist  diesem  Antrage
zu  entsprechen.  Findet  bei  dem  Abmarkungsgeschäfte  eine  Mitwirkung  der  Feldgeschworenen  nicht
statt,  so  haben  die  Messungsbehörden  und  die  mit  Abmarkungen  betrauten  Geometer  zu  dem
Abmarkungsgeschäfte  den  Obmann  der  Feldgeschworenen  oder  dessen  Stellvertreter  beizuziehen.

Feldgeschworene.
Artikel  5.
In  jeder  Gemeinde  sind  vier  bis  sieben  Feldgeschworene  aufzustellen.
Die  Feldgeschworenen  wählen  aus  ihrer  Mitte  einen  Obmann  und  einen  Stellvertreter  desselben.
Besteht  eine  Gemeinde  aus  mehreren  getrennten  Ortschaften,  so  kann  jede  Ortschaft
besondere  Feldgeschworene  für  ihre  Flurmarkung  aufstellen.

Artikel  6.

Die  Feldgeschworenen  werden  da,  wo  eine  erstmalige  Wahl  nothwendig  wird,  von  der
Gemeindeverwaltung  oder  dem  Gemeinderathe  aus  der  Zahl  der  Gemeindebürger  auf  Lebensdauer
  gewählt.

Fällt  durch  Ableben,  Rücktritt  oder  Enthebung  ein  Feldgeschworener  weg,  so  ist  die
festgesetzte  Zahl  von  Feldgeschworenen  durch  Wahl  Seitens  der  noch  vorhandenen  Feldgeschworenen
  zu  ergänzen.  Sind  nur  noch  zwei  Feldgeschworene  vorhanden,  so  ist  die  Wahl
nach  Maßgabe  des  Abs.  1  vorzunehmen.

Artikel  7.
In  Ansehung  der  Wählbarkeit,  der  Ablehnung  der  Wahl  und  des  Austritts  oder  der
Enthebung  der  Feldgeschworenen  finden  die  jeweiligen  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung,
die  für  die  Mitglieder  des  Gemeindeausschusses  in  Landgemeinden  oder  des  Gemeinderathes  gelten.

Artikel  8.

Für  jeden  ausmärkischen  Bezirk  werden  vier  bis  sieben  Feldgeschworene  von  dem  Distriktsausschusse
  aus  Personen,  welche  in  den  benachbarten  Gemeinden  ihren  Wohnsitz  haben,  auf
Lebensdauer  aufgestellt.

Die  Bestimmungen  der  Art.  5  Abs.  2,  Art.  6  Abs.  2  und  Art.  7  finden  entsprechende
Anwendung.  ·

Die  bezüglich  der  gemeindlichen  Feldgeschworenen  der  Gemeindebehörde  zugewiesenen
Zuständigkeiten  kommen  dem  Distriktsausschusse  zu.

Artikel  9.

Die  Feldgeschworenen  sind  neben  den  gemäß  Art  4  berufenen  Personen  im  Umfange
ihres  Bezirkes  ausschließlich  befugt,  Abmarkungsgeschäfte  vorzunehmen,  d.  i.  Grenzzeichen  zu