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82.
Die Moorkulturanstalt hat zunächst folgende Aufgaben:
1. Die Erforschung und Feststellung aller für die wirthschaftliche Ausnützung der
Moore wichtigen Verhältnisse.
2. Die Förderung der Kultur der Moore, insbesondere durch Gewährung von Bei-
rath und Beihilfe an die betheiligten Grundbesitzer sowie durch Anlegung und
Betrieb von Kulturstationen und Versuchsfeldern.
Durch das k. Staatsministerium des Innern können der Anstalt weitere mit dem
Zwecke derselben zusammenhängende Aufgaben überwiesen werden.
Der Beirath und die Beihilfe der Anstalt werden in der Regel kostenlos gewährt.
§ 3.
Die Moorkulturanstalt wird mit einem Vorstand und dem nöthigen Hilfspersonal
(Assistenten, Kulturaufseher u. A.) besetzt.
Titel, Rang, Gehalt und Dienstkleidung des Vorstandes bemessen sich nach den von
Uns besonders getroffenen Bestimmungen.
Auf das Hilfspersonal finden die Vorschriften der Königlichen Verordnung vom
26. Juni 1894, die Dienstverhältnisse der nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staats-
bediensteten betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 321), Anwendung. Die Auf-
nahme und Enthebung der nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten der Anstalt erfolgt
durch das k. Staatsministerium des Innern, von welchem auch die Bezüge dieser Beamten
und Bediensteten, sowie die denselben bei auswärtigen Dienstgeschäften zukommenden Tage-
gelder und Reisekosten-Entschädigungen festgesetzt werden.
84.
Dem Vorstande kommt die Leitung der Geschäfte der Moorkulturanstalt und die
Führung der Dienstaufsicht über die Beamten und Bediensteten der Anstalt zu.
Am Schlusse eines jeden Jahres hat der Vorstand einen Bericht über die Thätigkeit
der Anstalt zu erstatten, welcher dem k. Staatsministerium des Innern vorzulegen ist.
8 5.
Die Moorkulturanstalt verkehrt in den ihr zugewiesenen Angelegenheiten unmittelbar
mit den betheiligten Stellen, Behörden, Gemeinden und Privaten.
86.
Die Anstalt führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift: „K. Bayer. Moorkulturanstalt.“