Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 38. 573 
Nr. 15341. 
Bekanntmachung, die Entschädigung der nichtständigen Mitglieder der Oberberufungskommission 
für Steuersachen betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern und K. Staatsministerium der Finanzen. 
Auf Grund der Art. 56 Abs. 5 und Art. 77 Abs. 1 des Einkommenstenergesetzes vom 
9. Juni 1899 wird bestimmt, was folgt: 
§ 1. 
Die zu den Sitzungen einberufenen nichtständigen Mitglieder der Oberberufungs- 
kommission erhalten eine Entschädigung für Zeitverlust, sowie für Reise= und Uebernachtungs- 
kosten. 
§ 2. 
Die Entschädigung für Zeitverlust bemißt sich nach der Zeitdauer, für welche das 
betreffende Mitglied durch die Einberufung in Anspruch genommen wird, und beträgt 
12 Mark für den Tag. 
Erstreckt sich die Inanspruchnahme eines Mitgliedes nur auf einen Theil des Tages, 
so kann die Entschädigung entsprechend, jedoch nicht weiter als auf den Betrag von 6 Mark 
abgemindert werden. 
§ 3. 
Als Reisekosten dürfen die Auslagen für Fahrt und Gepäcktransport aufgerechnet werden. 
Diejenigen Mitglieder, welche aus Anlaß ihrer Einberufung genöthigt sind, außerhalb 
ihres Wohnortes zu übernachten, haben hiefür eine besondere Entschädigung von 4 Mark 
für die Nacht zu beanspruchen. 
§ 4. 
Die Festsetzung der Entschädigungen erfolgt durch den Vorsitzenden der Oberberufungs- 
kommission. 
Wegen der Auszahlung und Verrechnungsanweisung wird durch das k. Staatsministerium 
der Finanzen das Erforderliche veranlaßt werden. 
München, den 3. Juli 1900. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
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