II. Strafgesetzbuch 88 131—132. 67
Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung
macht, wird mit Gefängniß oder Festunghaft bis zu zwei
Jahren bestraft. s
Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen
Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung
der Ausübung seines Berufes Schriftstücke ausgibt oder verbreitet,
in welchen Angelegenheiten des Staats in einer den
öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer
Verkündigung oder Erörterung gemacht sind.
8 131. (Landg.) Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen,
wissend, daß sie erdichtet oder entstellt sind, öffentlich behauptet
oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen oder Anord—
nungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird mit Geld—
strafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu
zwei Jahren bestraft.
8 132. (Landg.) Wer unbefugt sich mit Ausübung eines
öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche
nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf,
8 131. Thatsachen sind lediglich konkrete Vorgänge, die in
Vergangenheit oder Gegenwart in Erscheinung getreten und dadurch Begen—
stand der Wahrnehmung geworden sind: 9. Febr 86 R. 8. 110 und zwar
auch innere Vorgänge, wie Motive, Ziele und Absichten: 13. Okt. 91
E. 22. 158. 9. Okt. 93 E. 24. 300. 14. Nov. 93 E. 24. 387. Staatseinrichtungen
umfaßt auch das Institut der Ehe, Familie, Eigenthum:
5. Okt. 91 E. 22. 2563. Anordnungen beziehen sich auch auf spezielle
Maßregeln: 21. Juni 81 E. 4. 297; R. 3. 426. 9. Febr. 86 R. S. 110.
Ob eine Kritik vorliegt, oder die Behauptung thatsächlicher Erscheinungen,
ist Thatfrage: 8. März 82 R. 4. 233. Erfordert wird die Absicht, verächtlich
zu machen: 21. März 81 R. 3. 147.
§ 132. 88 31 Abs. 2, 359. — Reichsges. v. 4. Mai 74 R.-G.-Bl.
S. 43 betr. die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern.
Die Letzteren gehören nicht zu den öffentlichen Aemtern: 13. März
84 E. 10. 199. Hinsichtlich der Advokatur kommt die R.-A.-O. nur für die
durch die Reichsjustizgesetze begrenzten Gebiete in Betracht, während im
Uebrigen die Landesgesetze entscheiden: 21. Febr. 80 R. 1. 407. 5. März
81 R. 3. 121. Die gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
ist nunmehr durch die §§ 35 Abs. 3 u. 4, 38 Abs. 2 und 148 Nr. 4
G.-O. geregelt. — Auf die unrichtige Bezeichnung des Amtes kommt ebensowenig
etwas an, wie darauf, ob die Handlung innerhalb der Zuständigkeit
des angemaßten Amtes liegt, oder ob dieselbe auch von einer Privat-5