Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

II.  Strafgesetzbuch  88  131—132.  67

Weise  zum  Gegenstande  einer  Verkündigung  oder  Erörterung
macht,  wird  mit  Gefängniß  oder  Festunghaft  bis  zu  zwei
Jahren  bestraft.  s

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen  Geistlichen  oder  anderen
Religionsdiener,  welcher  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung
der  Ausübung  seines  Berufes  Schriftstücke  ausgibt  oder  verbreitet,
  in  welchen  Angelegenheiten  des  Staats  in  einer  den
öffentlichen  Frieden  gefährdenden  Weise  zum  Gegenstande  einer
Verkündigung  oder  Erörterung  gemacht  sind.

8  131.  (Landg.)  Wer  erdichtete  oder  entstellte  Thatsachen,
wissend,  daß  sie  erdichtet  oder  entstellt  sind,  öffentlich  behauptet
oder  verbreitet,  um  dadurch  Staatseinrichtungen  oder  Anord—
nungen  der  Obrigkeit  verächtlich  zu  machen,  wird  mit  Geld—
strafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
zwei  Jahren  bestraft.

8  132.  (Landg.)  Wer  unbefugt  sich  mit  Ausübung  eines
öffentlichen  Amtes  befaßt  oder  eine  Handlung  vornimmt,  welche
nur  kraft  eines  öffentlichen  Amtes  vorgenommen  werden  darf,

8  131.  Thatsachen  sind  lediglich  konkrete  Vorgänge,  die  in
Vergangenheit  oder  Gegenwart  in  Erscheinung  getreten  und  dadurch  Begen—
stand  der  Wahrnehmung  geworden  sind:  9.  Febr  86  R.  8.  110  und  zwar
auch  innere  Vorgänge,  wie  Motive,  Ziele  und  Absichten:  13.  Okt.  91
E.  22.  158.  9.  Okt.  93  E.  24.  300.  14.  Nov.  93  E.  24.  387.  Staatseinrichtungen
  umfaßt  auch  das  Institut  der  Ehe,  Familie,  Eigenthum:
5.  Okt.  91  E.  22.  2563.  Anordnungen  beziehen  sich  auch  auf  spezielle
Maßregeln:  21.  Juni  81  E.  4.  297;  R.  3.  426.  9.  Febr.  86  R.  S.  110.
Ob  eine  Kritik  vorliegt,  oder  die  Behauptung  thatsächlicher  Erscheinungen,
ist  Thatfrage:  8.  März  82  R.  4.  233.  Erfordert  wird  die  Absicht,  verächtlich
  zu  machen:  21.  März  81  R.  3.  147.

§  132.  88  31  Abs.  2,  359.  —  Reichsges.  v.  4.  Mai  74  R.-G.-Bl.
S.  43  betr.  die  Verhinderung  der  unbefugten  Ausübung  von  Kirchenämtern.
  Die  Letzteren  gehören  nicht  zu  den  öffentlichen  Aemtern:  13.  März
84  E.  10.  199.  Hinsichtlich  der  Advokatur  kommt  die  R.-A.-O.  nur  für  die
durch  die  Reichsjustizgesetze  begrenzten  Gebiete  in  Betracht,  während  im
Uebrigen  die  Landesgesetze  entscheiden:  21.  Febr.  80  R.  1.  407.  5.  März
81  R.  3.  121.  Die  gewerbsmäßige  Besorgung  fremder  Rechtsangelegenheiten
  ist  nunmehr  durch  die  §§  35  Abs.  3  u.  4,  38  Abs.  2  und  148  Nr.  4
G.-O.  geregelt.  —  Auf  die  unrichtige  Bezeichnung  des  Amtes  kommt  ebensowenig
  etwas  an,  wie  darauf,  ob  die  Handlung  innerhalb  der  Zuständigkeit
  des  angemaßten  Amtes  liegt,  oder  ob  dieselbe  auch  von  einer  Privat-5