Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Der Steuerstelle ertheilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempelung 
in Uebereinstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benachrichtigung 
von dem Betrage der Kosten der Abstempelung. Die Steuerstelle nimmt diese Bescheinigung 
zu den Belägen ihres Registers und rechnet nunmehr mit dem Steuerpflichtigen über den 
Vorschuß unter Rückzahlung des etwaigen Ueberschusses ab. Nach Berichtigung der Kosten 
erhält der Steuerschuldner eine mit Quittung (Ziffer 3) versehene Ausfertigung der An— 
meldung zurück. 
Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die Kosten 
nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung der abgestempelten 
Werthpapiere behufs unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrags zu benachrichtigen. 
13. Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Werth- 
papiere sind die Interimsscheine nach den obigen Vorschriften zur Abstempelung vorzulegen. 
Die letztere erfolgt nach den für die Abstempelung der vollgezahlten Werthpapiere getroffenen 
Bestimmungen unter Aufdruck desselben Stempels (Ziffer 11) bei dem QOuittungsvermerk 
über die jeweilige Einzahlung; dabei ist zugleich der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung 
mittelst eines Stempels ersichtlich zu machen. "6 
Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es indessen 
nicht, wenn bei Vorlegung der Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die voll- 
gezahlten Stücke im voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen 
der Steuer sind die Interimsscheine über dem Reichsstempelabdrucke mit folgendem Vermerke 
zu versehen: 
Vollzahlung ist vorausbesteuert. 
den ten 19 
(Amtsbezeichnung, Unterschrift und Amtsstempel der abstempelnden Steuerstelle.) 
14. Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine nicht 
vollgezahlte Aktie zur theilweisen Versteuerung angemeldet wird. 
Die rechtzeitige Anmeldung und Verstenerung der späteren Einzahlungen ist von der 
Steuerstelle zu überwachen. Spätere Anmeldungen sind bei derselben Steuerstelle einzureichen, 
bei welcher die erste Anmeldung erfolgt ist. 
Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Aktien bedarf es nicht. 
Zu 8§ 1 des Gesetzes und Abs. 2 der letzten Spalte der Tarifnummern 
1 und 2. 
15. Für die zur Versteuerung angemeldeten Werthpapiere ist der volle tarifmäßige 
Betrag der Stempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, 
wenn für die ausgegebenen Interimsscheine schon eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden 
ist. Behufs Anrechnung des versteuerten, d. i. durch die gezahlte Steuersumme gedeckten
	        
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