Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 40. 615 
Betrags der Interimsscheine auf den Betrag der endgiltigen Stücke hat der Steuerpflichtige 
in der Anmeldung den Betrag der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten Einzahlungen 
und der dafür entrichteten Abgaben, sowie den Ort und die Zeit der Steuererhebungen 
anzugeben und die abgestempelten Interimsscheine mit den abzustempelnden Werthpapieren 
vorzulegen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der beantragten Anrechnung nichts zu erinnern, 
so erfolgt die Einzahlung des für die Aktien rc. etwa noch zu erlegenden Abgabenbetrags, 
die Quittungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den oben unter Ziffer 3, 11 
und 12 gegebenen Bestimmungen. Auf der Anmeldung (SZiffer 2) hat die Steuerstelle den 
noch zu versteuernden Betrag der einzelnen Stücke sowie die dafür zur Erhebung gelangende 
Abgabe ersichtlich zu machen. 
Die gleiche Art der Steuerberechnung findet bei den späteren Einzahlungen auf nicht 
vollgezahlte Aktien statt. 
Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Ausschneiden 
oder Durchlochen zu vernichten. Nach Ermessen der Stenerstelle kann die Vernichtung auch 
in anderer sichernder Art erfolgen oder nach Umständen ganz unterbleiben; was in dieser 
Beziehung veranlaßt ist, ist auf der Anmeldung zu vermerken. 
Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestempelten 
Interimsscheine behufs Feststellung des anzurechnenden versteuerten Betrags und Vernichtung 
der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der abzustempeluden endgiltigen Stücke vor- 
gelegt werden. 
16. Insoweit die Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden 
Aktien 2c. vorgelegt werden können, darf der Steuerpflichtige, unter Angabe des auf die 
Interimsscheine zur Einzahlung gelangten Betrags und der entrichteten Steuer, sich die 
Vorlegung der abgestempelten Interimsscheine zum Zwecke der Anrechnung des versteuerten 
Betrags in der Ammeldung vorbehalten. Die Steuer für denjenigen Betrag, dessen An- 
rechnung in Anspruch genommen wird, ist zu hinterlegen oder sicherzustellen. Die Sicher- 
stellung erfolgt durch Niederlegung kurshabender inländischer Werthpapiere; Schuldver- 
schreibungen des Reichs und der Bundesstaaten werden zum Neunwerthe, bei niedrigerem 
Kurse aber zum Kurswerthe, sonstige Werthpapiere der bezeichneten Art aber in Höhe des bei 
der Reichsbank beleihbaren Theilbetrags als Sicherheit angenommen. Den Papieren sind 
die Zinsscheine und die Anweisungen zu deren Abhebung beizufügen; es steht jedoch den 
Steuerpflichtigen frei, die innerhalb des ersten Jahres fälligen Zinsscheine zurückzubehalten. 
Seitens der Steuerstelle ist auf der dem Anmeldenden zurückzugebenden Ausfertigung der 
Anmeldung unter Bezugnahme auf den gemachten Vorbehalt die Hinterlegung oder Sicher- 
stellung zu bescheinigen und ein entsprechender Vermerk im Anmeldungsregister zu machen, 
im Uebrigen aber nach der Bestimmung im ersten Absatze der Ziffer 15 #u getfahren.
	        
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