Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

II.  Kauf--  und
sonstige  Anschaffungs-




«  S.
M.  W  t  —

Mustet  2.

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die  Vorschriften  unter  Ziffer  15,  wegen  der  Anmeldung  und  Abstempelung  die  Vorschriften
unter  Ziffer  2  ff.  siungemäße  Anwendung.

21.  Die  Befreiung  aus  §  5  Abs.  2  des  Gesetzes  findet  auch  auf  solche  Papiere
Anwendung,  die  als  Ersatz  für  verloren  gegangene  und  gerichtlich  für  kraftlos  erklärte  Stücke
ausgegeben  werden.

Im  llbrigen  tritt  bei  der  Ausgabe  neuer  Werthpapiere  zum  Zwecke  des  Umtausches
eine  wiederholte  Stempelpflicht  nur  ein,  wenn  die  neue  Urkunde  zu  einem  höberen  Betrag
oder  nach  einer  anderen  Tarifnummer  stempelpflichtig  ist,  als  die  bisherige,  oder  wenn  ein
neuer  Aussteller  (Aktiengesellschaft,  Schuldner  u.  s.  w)  an  die  Stelle  des  ursprünglichen  Ausstellers
  getreten  ist.  Wird  die  neue  Urkunde  zu  einem  höheren  Betrag  ausgegeben,  so  ist
nur  der  Mehrbetrag  zu  verstenern.

Eine  auf  der  Urkunde  erfolgende  Abänderung  ihres  Inhalts  durch  den  Aussteller  ist
im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes  wie  die  Ausgabe  einer  neuen  Urkunde  zu  behandeln.

Zu  §  9  des  Gesetzes.
22.  Die  Schlußnoten  sind  in  deutscher  Sprache  und,  sofern  es  sich  nicht  um  Geschäfte
über  ausländische  Werthe  handelt,  in  Reichswährung  auszustellen.  Der  Werth  des  Gegenstandes
  des  Geschäfts  ist  stets  in  Reichswährung  anzugeben.

Zu  Tarifnummer  4,  Ermäßigung.

23.  Wer  von  der  Steuerermäßigung  für  Arbitragegeschäfte  Gebrauch  machen  will,  hat
über  die  von  ihm  mit  dem  Auspruch  auf  Steuerermäßigung  abzuschließenden  Arbitragen  nach
den  nachstehend  verzeichucten  näheren  Vorschriften  Buch  zu  führen  und  auf  Erfordern  dieses
Buch  sowie  alle  darauf  bezüglichen  Schriftstücke  (Schlußnoten,  Briefe,  Depeschen  rc.)  der
Direktiobehörde  einzureichen  oder  den  von  derselben  abzuordnenden  Beamten  zur  Einsicht
vorzulegen.

In  das  Arbitragebuch,  welches  mindestens  die  in  dem  Muster  9  vorgesehenen  Spalten
enthalten  muß,  sind  die  einander  gegenüberstehenden  Geschäfte  unter  derselben  fortlaufenden
Nummer  einzutragen.

Die  für  eine  halbmonatliche  Frist,  d.  h.  von  der  einen  bis  zu  der  anderen  der
mehreren  im  Laufe  eines  Monats  an  der  betreffenden  ausländischen  Börse  stattfindenden
Liquidationen  bewirkten  Prolongationen  von  Arbitragegeschäften  (Abs.  3),  über  welche  eine
Schlußnote  nicht  ausgestellt  wird,  sind  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  nachrichtlich  aufzuführen.

Der  Antrag  auf  Erstattung  des  zu  viel  verwendeten  Stempels  ist  nach  dem  auliegenden

Muster  8  in  zwei  Ansfertigungen  bei  der  Direktivbehörde  für  je  einen  Kalendermonat  bis

zum  10.  des  auf  die  Ausstellung  der  Schlußnote  folgenden  Monats  einzureichen.  Der  beizufügende

  Auszug  aus  dem  Arbitragebuch  ist  nach  dem  anliegenden  Muster  9  aufzustellen.