Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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der  Anmeldung  erhält  der  Antragsteller,  nachdem  sie  mit  der  Quittung  über  den  Empfang
der  Vordrucke  und  des  Steuerbetrags  versehen  worden,  zurück.  Die  Steuerstelle  veranlaßt
die  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei,  welche  letztere  die  gestempelten  und  die  nicht  verdorbenen
  überschüssigen  Vordrucke  unter  Bescheinigung  der  erfolgten  Vernichtung  der  verdorbenen
Stücke  und  unter  Mittheilung  der  entstandenen  Kosten  an  die  erstere  zurücksendet.  Die
Steuerstelle  erstattet  der  Reichsdruckerei  die  Kosten  und  händigt  die  gestempelten  und  die  überschüssigen
  ungestempelten  Stücke,  nachdem  sie  sich  auch  ihrerseits  von  der  richtigen  Stempelung
der  ersteren  überzeugt  hat,  dem  Antragsteller  unter  Einziehung  der  verauslagten  Kosten  aus;
über  den  Rückempfang  läßt  sie  sich  auf  der  bei  ihr  zurückgebliebenen  Ausfertigung  der  Anmeldung
  Quittung  geben.  Postsendungen  zwischen  den  Steuerstellen  und  der  Reichsdruckerei,
welche  die  Abstempelung  derartiger  Vordrucke  durch  die  Reichsdruckerei  betreffen,  sind  mit  dem
Vermerke  „Reichsdienstsache“  zu  versehen  und  portofrei.

Soll  die  Stempelung  unter  Verwendung  von  Reichsstempelmarken  erfolgen,  so  bedarf
es  einer  besonderen  Anmeldung  nicht;  die  Steuerstelle  hat  nach  der  Bestimmung  unter
Ziffer  26  Abs.  3  zu  2  zu  verfahren;  neben  der  Steuer  werden  Kosten  für  die  Stempelung
nicht  erhoben.

Die  Verwendung  von  Reichsstempelmarken  zu  den  fraglichen  Vordrucken  seitens  der
Aussteller  der  Schlußnoten  ist  nach  Maßgabe  der  unter  Ziffer  27  getroffenen  Bestimmungen
zu  bewirken.  ·

29.  Die  Verwendung  von  Reichsstempelmarken  auf  gestempelten  Vordrucken  zur  Er—
gänzung  eines  fehlenden  Betrags  ist  zulässig  und  gleichfalls  nach  den  Bestimmungen  unter
Ziffer  27  zu  bewirken.

30.  Wenn  im  Falle  des  §  10  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  auf  einer  zu  niedrig  ver—
steuerten  Schlußnote  der  fehlende  Stempelbetrag  nachträglich  zu  verwenden  ist,  so  sind  die
erforderlichen  Marken  von  dem  zur  Entrichtung  dieses  Betrags  Verpflichteten  in  ungetheiltem
Zustande  an  einer  beliebigen  Stelle  der  Schlußnote  aufzukleben  und  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
  unter  Ziffer  27  zu  entwerthen;  insbesondere  ist  das  Datum  der  Verwendung  der
Marken  auf  jeder  Hälfte  in  der  vorgeschriebenen  Weise  ersichtlich  zu  machen.

31.  Es  ist  unzulässig,  die  Stempelzeichen  aus  gestempelten  Vordrucken  abzutrennen  und
anderweit  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zu  verwenden.  In  den  Schlußnoten  dürfen  Auskratzungen
  nicht  vorgenommen  werden.

32.  Bei  Geschäften,  für  welche  die  Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten  ist
(§  6  Abs.  2  des  Gesetzes,  bedarf  es  der  Zusendung  der  Hälfte  der  Schlußnote  an  den
ausländischen  Kontrahenten  nicht.  Unterbleibt  die  Zusendung,  so  hat  der  inländische  Kontrahent
beide  Hälften  der  Schlußnote  in  der  vorgeschriebenen  Weise  gestempelt  ungetheilt  aufzubewahren.
  Die  nicht  beschriebene  Hälfte  der  Schlußnote  ist  zu  durchstreichen.