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gesetzt sei, und behält Abschrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestsetzung
wesentlichen Theile derselben zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat
die anderweite Vorlegung der Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Steuerstelle
nach der Vorschrift im § 15 des Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen,
genügt die Vorlegung einer derselben. Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter
Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung.
Bezüglich der in den §§ 9 und 10 sowie im §15 des Gesetzes bestimmten Fristen
gilt hierbei der Tag, an wechem die Steuerberechnung ausführbar geworden ist, als Tag
des Geschäftsabschlusses.
Die Direktiobehörde oder im Falle des Absatzes 2 dieser Ziffer die Steuerstelle kann,
wenn die Berechnung eines Theils der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung
dieses Theils anordnen.
40. Ist das Geschäft zwischen Kontrahenten, welche nicht an demselben Orte befindlich
sind, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zu Stande gekommen, so beträgt
die Frist zur Ausstellung der Schlußnote
1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§ 8 Abs. 1 und § 9
des Gesetzes) zehn Tage,
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen.
Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Kontrahenten am Tage
nach der Abgabe der Annahmeerklärung, für den die Annahmeerklärung empfangenden Kon-
trahenten am Tage nach dem Eingange dieser Erklärung, und zwar auch im Falle einer
brieflichen Bestätigung der telegraphischen Annahmcerklärung nach dem Eingange der letzteren.
Bei Geschäften über Werthpapiere, welche zum Ligquidationskurse abgeschlossen sind,
beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des ersten
Absatzes, für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Tage und für
den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist
beginnt mit dem Tage nach dem Geschäftsabschlusse. '
Bei Geschäften, welche während eines zeitweiligen Anfenthalts im Auslande dortselbst
abgeschlossen (§6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt sind, beginnt der Lauf der
zur Entrichtung der Abgabe festgesetzten Fristen für den betreffenden Verpflichteten erst mit
dem Tage nach seiner Rückkehr in das Inland; die Frist für die im Inlande befindlichen
Steuerpflichtigen wird hierdurch nicht geändert.
41. Wenn bei Erledigung einer An= oder Verkaufskommission mehrere an ver-
schiedenen Orten befindliche Niederlassungen derselben Unternehmung in der Weise betheiligt
sind, daß die eine Niederlassung den Auftrag der Kommittenten entgegennimmt und die Schluß-
note über das Abwickelungsgeschäft mit dem Kommittenten ausstellt, während di Ausführung
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