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Auf Grund dieser Mittheilung hat die Steuerbehörde sogleich nach Ablauf der unter
Ziffer 43 für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der
Abgabe sowie nach Umständen wegen der Verhinderung des Loosabsatzes und Einleitung des
Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen.
49. Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder ge-
stundet, oder nachdem die Stempelfreiheit der Loose von der zuständigen Behörde anerkannt
worden ist, erfolgt die Abstempelung der Loose durch die zuständige Stenerstelle vermittelst
Stempelaufdrucks. Der Stempel ist von runder oder ovaler Form und führt den Reichs-
adler und über demselben die Aufschrift „Versteuert“ beziehungsweise „Stempelfrei“.,
darunter das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. Die Loose oder Spielausweise
sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen.
Ungestempelte Loose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im Betrage von nicht
mehr als 100 Mark — nicht ausgegeben werden. Nach näherer Vorschrift der Landes-
regierung kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Waarenverloosungen
von der Abstempelung der Loose Umgang genommen werden, wenn mit Rücksicht auf die
Zahl und den Preis der Loose die Abstempelung unverhältnißmäßige Mühewaltung ver-
ursachen würde.
Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Aus-
fertigung der Anmeldung zurückgegeben. Die andere bleibt nebst ihren Anlagen (Ziffer 44)
Belag zum Register. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung
zum Beginne des Loosabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung der Loose
ausgehändigt werden.
50. Mit Genehmigung der Steuerbehörde kann die Abgabe für Lotterieloose und Aus-
weise auch durch Eutwerthung von Stempelmarken entrichtet werden. Hierzu sind bis auf
Weiteres Marken der in Ziffer 26 Abs. 2 bezeichneten Art, die in schwarzem Aufdrucke den
Buchstaben „L“ tragen, zu verwenden. Die Entwerthung erfolgt unter sinngemäßer An-
wendung der Bestimmungen der Ziffer 27 nach näherer Anleitung der Steuerbehörde.
Die Genehmigung ist nur solchen Personen zu ertheilen, welche sich verpflichten, über
den Vertrieb der Loose u. s. w. Anschreibungen nach Anweisung der Steuerbehörde zu führen
und alle bezüglichen Schriftstücke auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
51. Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise,
welche bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffent-
lichen Ausspielungen ausgegeben werden, sofern der Gesammtpreis der Spielausweise jeder
einzelnen der hintereinander folgenden Ausspielungen mehr als 100 Mark beträgt.
In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Reichsstempelabgabe
sind die versteuerten Spielausweise nach ihren Nummern beziehungsweise auch nach ihrer