Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Die Stempelprüfungen sind in möglichst ungleichmäßigen Zwischenräumen vorzunehmen. 
Die Prüfungen bezüglich der Abgaben zu Nummer 1 bis 4 und 6 des Tarifs sind 
thunlichst nur höheren Beamten zu übertragen. 
73. Die mit der Prüfung beauftragten Beamten haben sich aus den veröffentlichten 
Geschäftsberichten und Bilanzen, aus Statuten und ähulichen Hülfsmitteln vorher eine 
Möglichst sichere und eingehende Kenntniß der Art und des Umfanges der Geschäfte der 
einzelnen Anstalten zu verschaffen. Dem pflichtmäßigen Ermessen der Beamten bleibt über- 
lassen, wieweit die Prüfung auszudehnen und insbesondere ob und inwieweit behufs sach- 
gemäßer Ausführung derselben neben der Einsicht der Werthpapiere und Schlußnoten auch 
die Einsicht des Schriftwechsels, der Beläge und sonstigen Schriftstücke sowie namentlich 
auch der Geschäftsbücher erforderlich ist. 
Ueber den Verlauf der Stempelprüfung ist eine Aufzeichnung zu machen, in welcher 
die gezogenen Erinnerungen unter genauer Bezeichnung der nicht vorschriftsmäßig bestenerten 
Schriftstücke und Geschäfte zusammenzustellen sind. Darauf ist das Erforderliche wegen 
Einziehung der fehlenden Stempel oder Nachstempelung und je nach den Umständen wegen 
Einleitung eines etwaigen Strafverfahrens zu veranlassen. 
74. Am Schlusse des Geschäftsjahrs erstatten die Beamten der Direktiobehörde einen 
Bericht über ihre Thätigkeit, die dabei gemachten Wahrnehmungen über das Reichsstempel- 
gesetz und dessen Ausführung, etwaige Vorschläge zu Verbesserungen der bestehenden Vor- 
schriften, über entdeckte Umgehungen u. s. w. — Eine Uebersicht der nach § 49 Abs. 2 a. a. O. 
der Prüfung unterliegenden Anstalten und Personen, der Anzahl der bei ihnen ausgeführten 
Stempelprüfungen und der dabei gezogenen Erinnerungen, des Betrags der in Folge der 
letzteren eingezogenen Stempelabgaben und der auf Grund der Erinnerungen gestellten Straf- 
anträge ist beizufügen. 
Diese Jahresberichte sowie auf jedesmaliges Ersuchen die Verhandlungen über die ab- 
gehaltenen Prüfungen und die darauf getroffenen Entscheidungen theilen die Landesregierungen 
dem Reichskanzler zur Kenntnißnahme mit. 
75. Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Prüfung der Landesbeamten 
nicht. Die genaue Beachtung des Stempelgesetzes bei ihnen wird durch Bankbeamte nach 
näherer Anordnung des Reichsbank-Direktoriums überwacht. 
Zu §51 des Gesetzes. 
76. Wenn im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die kaufmännischen Geschäfts- 
formen zu Zweifeln in Betreff der Beurtheilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder 
für die Anwendung der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als 
ein solches anzusehen ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen 
ist, oder ob es sich um börsenmäßig gehandelte Waaren handelt, so sind über die zweifel-
	        
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