Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 40. 639 
Die Genehmigung zum Beginne des Absatzes von Lotterieloosen vor der Entrichtung 
der Abgabe (§ 24 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterieloosen 
erfolgen auf Gefahr und Rechnung der Landesregierung (Ziffer 55). 
87. Werden zum Ersatze für verdorbene Werthpapiere von den Steuerstellen neu aus- 
zugebende dergleichen Papiere abgestempelt (Ziffer 68), so ist diese Stempelung nur durch 
das Anmeldungsregister nachzuweisen (Ziffer 79). 
Die als Ersatz für verdorbene gestempelte Schlußnotenvordrucke und Reichsstempelmarken 
zu verabfolgenden Stempelzeichen können, da eine Einnahme dafür nicht zu verrechnen ist, 
nur im Stempelzeichen-Konto abgeschrieben werden (Ziffer 81). 
88. Die für Arbitragegeschäfte (Ziffer 23) zurückgezahlten Beträge sind gesondert von 
den Erstattungen für unrichtige Erhebungen 2c. in den Kassenbüchern nachzuweisen. 
89. Ueber den nach § 55 des Gesetzes von den Bundesregierungen an die Reichskasse 
abzuliefernden Reinertrag der Reichsstempelabgabe haben die Landeskassen mit der Reichs- 
Hauptkasse nach Maßgabe der Bestimmungen vom 3. April 1878 monatlich abzurechnen. 
Die näheren Anordnungen über die Feststellung der monatlich abzuliefernden Einnahmen 
treffen die Landesregierungen. Die Haupt= und Unterämter haben die von ihnen erhobenen 
Reichsstempelabgaben in den monatlich und vierteljährlich aufzustellenden Reichssteuerüber- 
sichten mit nachzuweisen. 
Vierteljährlich werden von dem Reichsschatzamte Hauptübersichten des Reinertrags der 
Reichsstempelabgabe aufgestellt und die Antheile der einzelnen Regierungen an der Gesammt- 
einnahme berechnet. Auf Grund dieser Hauptübersichten und Berechnungen, welche das 
Reichsschatzamt den Bundesregierungen in einer entsprechenden Zahl von Abzügen mittheilt, 
erfolgt die vierteljährliche Abrechnung zwischen den Landeskassen und der Reichs-Hauptkasse. 
Die Vergütung von zwei vom Hundert für Erhebung und Verwaltung der Reichs- 
stempelabgabe (§ 54 des Gesetzes) ist von den Staaten, welche die Abgaben erheben, bei 
der Ablieferung des Ertrags an die Reichskasse einzubehalten. 
90. Zur Aufstellung der Hauptübersichten über den Ertrag der Reichsstempelabgaben 
haben die Direktivbehörden zum 15. Juli, 15 Oktober, 15. Januar und 15. Mai vor- 
läufige Uebersichten der in ihrem Verwaltungsbezirk aufgekommenen derartigen Abgaben und 
zum 1. November jedes Jahres eine endgiltige Uebersicht derselben für das abgelaufene 
Rechnungsjahr nach dem anliegenden Muster 13 an das Reichsschatzamt einzusenden. Für 
die Richtigkeit dieser Uebersichten ist die Direktivbehörde verantwortlich. 
Die Einsendung endgiltiger Uebersichten kann unterbleiben, wenn die vorläufigen Ueber- 
sichten für das 1. bis 4. Viertel jedes Rechnungsjahrs keiner Vervollständigung oder Be- 
richtigung bedürfen. In solchen Fällen genügt die von der Landesregierung dem Reichs- 
103 
"n 
Muster 1 
— 8. J
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.