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die Messungsbehörde Rosenheim J vom Bezirke der bisherigen Messungsbehörde Rosenheim
den Bezirk des Amtsgerichts und Rentamts Aibling und vom Bezirke des Amtsgerichts und
Rentamts Rosenheim die Stadt Rosenheim, dann die weiters westlich des Inns gelegenen
Gemeinden Aising, Brannenburg, Degerndorf, Flintsbach, Großbrannenberg, Großholzhausen,
Happing, Hochstätt, Kiefersfelden, Kirchdorf a. Inn, Marienberg, Niederaudorf, Oberaudorf,
Pang, Pfraundorf, Reischenhart, Westerndorf und den einschlägigen Theil des Forstbezirkes Rott,
die Messungsbehörde Rosenheim II vom Bezirke der bisherigen Messungsbehörde Rosenheim
den Bezirk des Amtsgerichts Prien, k. Rentamts Rosenheim, und vom Bezirke des Amts-
gerichts Rosenheim, k. Rentamts Rosenheim, die östlich des Inns gelegenen Gemeinden
Altenbeuern, Grainbach, Höhenmoos, Lauterbach, Neubeuern, Neukirchen, Nußdorf, Pietzing,
Prutting, Riedering, Rohrdorf, Roßholzen, Söchtenau, Söllhuben, Steinkirchen, Stephans-
kirchen, Törwang und Vogtareuth.
München, den 11. Juli 1900.
Dr. Frhr. v. Riedel.
Nr. 15073.
Bekanntmachung, die Sonntagsruhe in den Kanzleien der staatlichen Behörden betreffend.
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aeußern, der Justiz, des Innern,
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, dann der Finanzen.
Seit der Erlassung der Allerhöchsten Entschließung vom 21. Juli 1818, die Störung
der Sonntagsfeier betreffend (Döllinger, Verordnungensammlung Bd. VIII S. 1081, Weber,
Gesetz= und Verordnungensammlung Bd. IV S. 559 Anm.“), sind von den k. Civilstaats-
ministerien mehrfache Anordnungen getroffen worden, deren Zweck dahin geht, der kirchlichen
Einrichtung der Sonn= und Festtagsfeier auch von Seite der staatlichen Behörden die an-
gemessene Achtung zu sichern, die Inanspruchnahme der Amtsuntergebenen durch amtliche
Verhandlungen an Sonn= und Feiertagen, namentlich während des Hauptygottesdienstes,
hintanzuhalten, und endlich auch dem amtlichen Personale die Heilighaltung der Sonn= und
Feiertage nach Thunlichkeit zu ermöglichen.
In letzterer Richtung ist insbesondere bestimmt worden, daß dem Kanzleipersonale eine
entsprechende Sonntagsruhe verschafft und der Besuch des Gottesdienstes gesichert werden
solle, soweit sich dieß mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Interessen des Dienstes und
jenen des Publikums vereinbaren läßt.
Die untergebenen Stellen und Behörden werden auf diese Vorschriften neuerlich mit
dem Auftrage hingewiesen, soferne dieß noch nicht geschehen, dafür Vorsorge zu treffen, daß